LGBL_OB_20101029_71•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen und die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert werden
LGBL_OB_20101029_71Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen und die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert werdenGazette29.10.2010
Nr. 71
Verordnung
der Oö. Landesregierung,
mit der die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen und die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert werden
Auf Grund der §§ 29, 35 und 40 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen
Die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen (PhysEV), LGBl. Nr. 14/2005, wird wie folgt geändert:
1.Der Kurztitel "PhysEV" wird in "Oö. PhysEV" abgeändert.
2.Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK
LÄRM
§1Begriffsbestimmungen
§2Grenzwerte
§3Grundsätze der Ermittlung und Messung von Lärm
§4Grundsätze für Messeinrichtungen, Messung und Genauigkeit
§5Gefahrenbeurteilung
§6Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
§7Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
§8Individueller Gehörschutz
§9Überschreitung der oberen Auslösewerte, Maßnahmen
§10Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
§11Information, Unterweisung
§12Gesundheitsüberwachung
VIBRATIONEN
§13Begriffsbestimmungen
§14Grenzwerte
§15Ermittlung und Messung von Vibrationen
§16Gefahrenbeurteilung
§17Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
§18Überschreitung der täglichen Auslösewerte, Maßnahmen
§19Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
§20Information, Unterweisung
§21Gesundheitsüberwachung bei Vibrationen
KÜNSTLICHE OPTISCHE STRAHLUNG
§22Begriffsbestimmungen
§23Grenzwerte
§24Expositionsermittlung
§25Gefahrenbeurteilung
§26Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
§27Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
§28Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
§29Information, Unterweisung
§30Gesundheitsüberwachung
II. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§31Auflegung zur Einsichtsnahme
§32Verweisungen
§33Inkrafttreten"
3.Im § 3 Abs. 2 wird das Wort "Sicherheitsvertrauenspersonen"
durch das Wort "Personalvertretung" ersetzt.
4.§ 3 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespei-chert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, der Personalvertretung und den Präventivfach-kräften eingesehen werden können."
"(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrati-onen in einer geeigneten Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, der Perso-nalvertretung und den Präventivfachkräften eingesehen werden können."
"3. ABSCHNITT
KÜNSTLICHE OPTISCHE STRAHLUNG
§ 22
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
§ 23
Grenzwerte
(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.
§ 24
Expositionsermittlung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen von hierzu geeigneten und befugten Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung geplant und durchgeführt wird. Diese Ermittlung kann entweder
(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich der Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Commit-tee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.
(3) Die aus der Bewertung, Messung und/oder Berechnung resultierenden Daten sind in geeigneter Form, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, zu speichern.
§ 25
Gefahrenbeurteilung
(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung aus-gesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung sind auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und können eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Gefahrenbeurteilung auf-Grund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist.
(3) Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 Oö. LBSG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Gefahrenbeurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung nach der Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung als erforderlich erweist.
§ 26
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
(1) Die Gefährdung auf Grund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung muss unter Be-rücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.
(2) Stellt sich bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 25 heraus, dass die Expositions-grenzwerte nach § 23 möglicherweise überschritten werden, so hat der Dienstgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über den Grenzwert hinausgehen-den Exposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
§ 27
Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von künstlicher optischer Strahlung getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 23 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, hat der Dienstgeber
§ 28
Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
(1) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten optischer Strahlung ausgesetzt sein könnten, die die im § 23 festgelegten Expositionsgrenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Oö. Kennzeichnungsver-ordnung zu kennzeichnen.
(2) Soweit dies technisch möglich und auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang einzuschränken.
§ 29
Information, Unterweisung
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefährdung durch künstli-che optische Strahlung ausgesetzt sind, und die Personalvertretung nach § 9 Oö. LBSG gemäß § 12 Oö. LBSG ausreichend zu informieren, wobei sich die Information insbesondere auf Folgendes zu erstrecken hat:
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, bei denen bei der Ermittlung und Beurtei-lung der Gefahren eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch künstliche optische Strahlung festge-stellt wurde, eine Unterweisung nach § 12 Oö. LBSG erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 genann-ten Angaben erstrecken muss.
§ 30
Gesundheitsüberwachung
(1) Wenn Bedienstete
(2) Die Durchführung der Gesundheitsüberwachung erfolgt nach den Bestimmungen der Oö. Gesundheits-überwachungsverordnung. Für jede und jeden Bediensteten, die oder der der Gesundheitsüberwachung unter-liegt, sind Aufzeichnungen nach § 34 Abs. 4 Oö. LBSG zu führen (Gesundheitsakten)."
"§ 32
Verweisungen
Verweise auf die Richtlinie 2006/25/EG in dieser Verordnung beziehen sich auf die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), (19. Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 38 in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S. 21."
Artikel II
Änderung der Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung
Die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung (Oö. GÜV), LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt geändert durch die Verord-nung LGBl. Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:
"(1) Landesbedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen aus-gesetzt sind, können sich gemäß § 30 Abs. 2 Oö. LBSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit so-wie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen:
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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