LGBL_OB_20101130_76•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen und die Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert werden
LGBL_OB_20101130_76Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen und die Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert werdenGazette30.11.2010
Nr. 76
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Verordnung über
physikalische Einwirkungen
und die Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert werden
Auf Grund der §§ 31, 37 und 44 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen
Die Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
1.Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK
LÄRM
§1Begriffsbestimmungen
§2Grenzwerte
§3Grundsätze der Ermittlung und Messung von Lärm
§4Grundsätze für Messeinrichtungen, Messung und Genauigkeit
§5Gefahrenbeurteilung
§6Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
§7Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
§8Individueller Gehörschutz
§9Überschreitung der oberen Auslösewerte, Maßnahmen
§10Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
§11Information, Unterweisung
§12Gesundheitsüberwachung
VIBRATIONEN
§13Begriffsbestimmungen
§14Grenzwerte
§15Ermittlung und Messung von Vibrationen
§16Gefahrenbeurteilung
§17Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
§18Überschreitung der täglichen Auslösewerte, Maßnahmen
§19Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
§20Information, Unterweisung
§21Gesundheitsüberwachung bei Vibrationen
KÜNSTLICHE OPTISCHE STRAHLUNG
§22Begriffsbestimmungen
§23Grenzwerte
§24Expositionsermittlung
§25Gefahrenbeurteilung
§26Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
§27Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
§28Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
§29Information, Unterweisung
§30Gesundheitsüberwachung
II. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§31Auflegung zur Einsichtsnahme
§32Verweisungen
§33Inkrafttreten"
2.Im § 3 Abs. 2 wird das Wort "Sicherheitsvertrauenspersonen"
durch das Wort "Personalvertretung" ersetzt.
3.§ 3 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, der Personalvertretung und den Präventivfachkräften eingesehen werden können."
"(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibra-tionen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, der Personalvertretung und den Präventivfachkräften eingesehen werden können."
"3. ABSCHNITT
KÜNSTLICHE OPTISCHE STRAHLUNG
§ 22
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
§ 23
Grenzwerte
(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht
aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.
§ 24
Expositionsermittlung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen von hierzu geeigneten und befugten Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung geplant und durchgeführt wird. Diese Ermittlung kann entweder
(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich der Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.
(3) Die aus der Bewertung, Messung und/oder Berechnung resultierenden Daten sind in geeigneter Form, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, zu speichern.
§ 25
Gefahrenbeurteilung
(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung sind auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und können eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Gefahrenbeurteilung auf Grund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist.
(3) Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 Oö. GbSG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Gefahrenbeurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung nach der Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung als erforderlich erweist.
§ 26
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
(1) Die Gefährdung auf Grund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung soll unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.
(2) Stellt sich bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 25 heraus, dass die Expositionsgrenzwerte nach § 23 möglicherweise überschritten werden, so hat der Dienstgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über den Grenzwert hinausgehenden Exposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
§ 27
Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von künstlicher optischer Strahlung getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 23 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, hat der Dienstgeber
§ 28
Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
(1) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten optischer Strahlung ausgesetzt sein könnten, die die im § 23 festgelegten Expositionsgrenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Oö. Gemeinde-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen.
(2) Soweit dies technisch möglich und auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang einzuschränken.
§ 29
Information, Unterweisung
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, und die Personalvertretung nach § 9 Oö. GbSG gemäß § 12 Oö. GbSG ausreichend zu informieren, wobei sich die Information insbesondere auf Folgendes zu erstrecken hat:
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, bei denen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch künstliche optische Strahlung festgestellt wurde, eine Unterweisung nach § 12 Oö. GbSG erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 genannten Angaben erstrecken muss.
§ 30
Gesundheitsüberwachung
(1) Wenn Bedienstete
(2) Die Durchführung der Gesundheitsüberwachung erfolgt nach den Bestimmungen der Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung. Für jede und jeden Bediensteten, die oder der der Gesundheitsüberwachung unterliegt, sind Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 4 Oö. GbSG zu führen (Gesundheitsakten)."
"§ 32
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2006/25/EG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), (19. Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S. 21, zu verstehen."
Artikel II
Änderung der Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung
Die Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 69/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Bedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, können sich gemäß § 32 Abs. 2 Oö. GbSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen:
Artikel III
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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