Nr. 77
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2011)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird
mit 665,60 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2010, LGBl. Nr. 118/2009, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter