Nr. 86
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen
der Gemeinden Fischlham und Steinhaus
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grenzen der Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, werden wie folgt geändert:
Teile der Grundstücke Nr. 1247/4 und 1251, Katastralgemeinde Oberschauersberg, Gemeinde Steinhaus, im Gesamtausmaß von 404 m² werden der Gemeinde Fischlham eingemeindet.
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufs der Grenze zwischen den Gemeinden Fischlham und Steinhaus ist in der Anlage durch den Plan im Maßstab 1 : 500 dargestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat