LGBL_OB_20101231_88•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßenabschnitten als Landesstraße L 1330, Wartberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts dieser Straße als Landesstraße
LGBL_OB_20101231_88Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßenabschnitten als Landesstraße L 1330, Wartberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts dieser Straße als LandesstraßeGazette31.12.2010
Nr. 88
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen
Gemeindestraßenabschnitten als
Landesstraße L 1330, Wartberger Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts
dieser Straße als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgende Abschnitte von derzeitigen Gemeindestraßen im Gebiet der Marktgemeinde Pettenbach werden als Abschnitt der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), von Doppel-km 0,000 (neu) bis Doppel-km 0,641 (neu) eingereiht:
Der Abschnitt der derzeitigen Vorchdorfer Gemeindestraße beginnt beim Kreisverkehr der Landesstraße L 562, Kremsmünsterer Straße (Umfahrung Pettenbach), führt sodann nach Süden und hierauf nach Osten und endet bei Doppel-km 0,582 (neu). Der daran anschließende Abschnitt der derzeitigen Markt Gemeindestraße verläuft nach Osten und endet bei Doppel-km 0,641 (neu), wo er in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße, bei deren km 0,000 (alt = neu) einbindet.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße (blau gefärbt im Verordnungs-plan), von km 0,010 (alt) bis km -0,132 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1330, Wartberger Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Pettenbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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