Nr. 94
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region
Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstückes Nr. 334/1, KG. Asten, in der Marktgemeinde Asten, mit einer Grundstücksfläche von 55.726 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungs-plan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Grundstücksfläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, in denen keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m² verwendet werden darf.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt § 1 Abs. 2 lit. d des Raumordnungsprogramms der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 4/1997, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat