LGBL_OB_20110222_01•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö.Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011)
LGBL_OB_20110222_01Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö.Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011)Gazette22.02.2011
Nr. 1
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001
und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
"(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre. Zeiten die der Beamtin oder dem Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären."
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:
"(1a) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes be-stimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehalts-stufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgen-den 31. März beziehungsweise 30. September endet."
"(1a) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
"(3a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1a sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden."
"(6) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwen-den ist, sind Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgrup-pe anrechenbar wären."
(1) Die Abs. 2 bis 7 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vor-dienstzeiten.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 22 und 32 Abs. 1a, 2, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Lan-desgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.
(4) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.
(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß § 21a anzu-rechnen.
(6) Bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 76 Abs. 2 weiterhin nach § 32 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 3 der § 32 Abs. 1a in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle sonstigen Zeiten im Sinn der lit. b zur Hälfte anzurechnen sind.
(7) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberös-terreich stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Abs. 3 stellen, ist § 34 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei-, drei- , vier- oder fünfjährigen Zeitraums folgen-den 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei-, drei-,
vier- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet."
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
"(5a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu-wenden:
(1) Bei Bediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiter-hin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten oder bescheidmäßig festgesetzten Vordienstzeiten.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1, 5a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.
(3) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder in ein Vertrags-bediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurech-nen.
(5) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 47 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
"§ 8
Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgen-den 31. März beziehungsweise 30. September endet."
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
"(3a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden."
(1) Bei Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neu-festsetzung des Vorrückungsstichtags nicht zu erfolgen hat, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten angerechneten Vordienstzeiten.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist, und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkeh-renden Leistungen nach dem Oö. L-PG.
(3) Anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar an ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis anschließendes öf-fentlichrechtliches Dienstverhältnis kann der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen wer-den.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen.
(5) Die in den Beförderungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte vorgesehene Dienstzeit (Beförderungs-dienstzeit) wird für Bedienstete, für die die §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Ge-meinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 anzuwenden sind, um ganze drei Jahre verlängert.
(6) Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits Landesbedienstete sind und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 20c Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 113 Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart fest-gesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruht, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 2 der § 12 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Artikel V
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
"(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre."
(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei-, drei- , vier- oder fünfjährigen Zeitraums folgen-den 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei-, drei-, vier- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
"(5a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden."
(1) Bei Bediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten oder bescheidmäßig festgesetzten Vordienstzeiten.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der § 168 Abs. 2 und 3 und § 170 Abs. 1, 5a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.
(3) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder in ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen wer-den.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß § 179 anzu-rechnen.
(5) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, sind § 114 Abs. 7 und § 208 Abs. 2 in der bis zum Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel VI
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
"(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre. Zeiten, die der Beamtin oder dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären."
"(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre. Zeiten, die dem Beamten (der Beamtin) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären."
"(3) § 2 Abs. 2 lautet: "(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beam-ten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut neben den gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besol-dungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (Landesbeamtinnen) bzw. Gemeindebediensteten regeln, einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
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