Nr. 9
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien
im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
(Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010) ausgenommen sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (zB Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.
§ 2
Materialien
Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn des § 1a
BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.
§ 3
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.
(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat