Nr. 21
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende
Streuwiesen
in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet
festgestellt werden,
geändert wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
(Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, wird wie folgt geändert:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in Art. I Z 1 genannte Anlage 3 wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www. land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat