LGBL_OB_20110630_44•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße
LGBL_OB_20110630_44Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen der Landesstraße L 584, Falkenstein StraßeGazette30.06.2011
Nr. 44
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis und der Marktgemeinde Hofkirchen im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 13,113 (alt), führt sodann nach Südwesten, verläuft hierauf in einem Bogen nach Süden und bindet bei km 13,308 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße, ein.
(2) In der Anlage 1 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 13,113 (alt) und km 13,308 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage 1 ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Hofkirchen im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 13,715 (alt), führt sodann nach Süden, verläuft hierauf in einem leichten Bogen nach Südwesten und bindet bei km 13,895 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße, ein.
(2) In der Anlage 2 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 13,763 (alt) bis km 13,836 (alt) - soweit er nicht beim Land Oberösterreich verbleibt - als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Hofkirchen im Mühlkreis über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 3 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage 2 ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 584, Falkenstein Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Pfarrkirchen im Mühlkreis (Anlage 1) und beim Marktgemeindeamt Hofkirchen im Mühlkreis (Anlagen 1 und 2) sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/re
cht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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