Nr. 48
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die "Ettenau" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert:
"(2) In den Anlagen 1/1 bis 1/3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 48/2011 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich."
- Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die
Staatsgrenze zwischen dem in der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x
= -40.149,799, y = 332.818,86) und dem in der Anlage 1/3
dargestellten Punkt B (x =
-39.248,113, y = 323.051,941).
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Artikel I genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/
recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat