LGBL_OB_20110729_57•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße
LGBL_OB_20110729_57Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler StraßeGazette29.07.2011
Nr. 57
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Kefermarkt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 30,672 (alt), führt sodann nach Nordosten, beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordwesten, verläuft dabei in einem Kreisverkehr, führt daran anschließend in einem Bogen nach Nordosten und bindet bei km 31,178 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 30,672 (alt) und km 30,816 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Kefermarkt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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