LGBL_OB_20110831_74•Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG) erlassen und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert werden
LGBL_OB_20110831_74Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG) erlassen und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert werdenGazette31.08.2011
Nr. 74
Landesgesetz,
mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG) erlassen und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte
Mindestsicherung in Oberösterreich
(Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG) erlassen wird
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter
Mindestsicherung
§ 2
Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
§ 3
Grundsätze für die Erbringung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LEISTUNG BEDARFSORIENTIERTER
MINDESTSICHERUNG
§ 4
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung
bedarfsorientierter Mindestsicherung
§ 5
Sachliche Voraussetzungen für die Leistung
bedarfsorientierter Mindestsicherung
§ 6
Soziale Notlage
§ 7
Bemühungspflicht
§ 8
Einsatz der eigenen Mittel
§ 9
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens
§ 1
0
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens
§ 1
1
Einsatz der Arbeitskraft
LEISTUNGEN DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG
§ 1
2
Einteilung und Gegenstand der Leistungen
LEISTUNGEN MIT RECHTSANSPRUCH
§ 1
3
Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§ 1
4
Andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§ 1
5
Erbringung der Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§ 1
6
Ruhensbestimmungen
§ 1
7
Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
§ 1
8
Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung
LEISTUNGEN IM RAHMEN DES PRIVATRECHTS FÜR EINZELNE HILFESUCHENDE
§ 1
9
Persönliche Hilfe
§ 2
0
Hilfe zur Arbeit
§ 2
1
Beihilfen zu den Bestattungskosten
§ 2
2
Einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen
§ 2
3
Hilfe zur Verschaffung einer angemessenen
Alterssicherung
LEISTUNGEN IM RAHMEN DES PRIVATRECHTS FÜR EINRICHTUNGEN
§ 2
4
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen
unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige
betroffen sind
§ 2
5
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen
unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen
sind
§ 2
6
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen
unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen
sind
ZUGANG ZU BEDARFSORIENTIERTER MINDESTSICHERUNG, VERFAHREN UND
RÜCKERSTATTUNG
§ 2
7
Anwendbarkeit des AVG
§ 2
8
Anträge
§ 2
9
Informationspflicht
§ 3
0
Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren
§ 3
1
Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
§ 3
2
Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren
§ 3
3
Berufungsverfahren
§ 3
4
Einstellung und Neubemessung
§ 3
5
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
KOSTENERSATZ FÜR LEISTUNGEN DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG
UND KOSTENERSATZANSPRÜCHE DRITTER
§ 3
6
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
7
Ersatz durch Empfängerinnen und Empfänger
bedarfsorientierter Mindestsicherung, den Nachlass
und die Erben
§ 3
8
Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige
§ 3
9
Sonstige Ersatzpflichtige
§ 4
0
Verjährung
§ 4
1
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 4
2
Kostenersatzansprüche Dritter
TRÄGER DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG, KOSTENTRAGUNG UND
SOZIALPLANUNG
§ 4
3
Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 4
4
Aufgaben der Träger der bedarfsorientierten
Mindestsicherung
§ 4
5
Kostentragung
§ 4
6
Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
§ 4
7
Sozialplanung, Statistik
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 4
8
Strafbestimmung
§ 4
9
Behörden
§ 5
0
Datenverwendung, Datenaustausch und Auskunftspflicht
§ 5
1
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 5
2
Eigener Wirkungsbereich
§ 5
3
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 5
4
Inkrafttreten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung
(1) Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Durch bedarfsorientierte Mindestsicherung soll(en)
(1) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration. (Individualitätsprinzip)
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)
(3) Form und Umfang bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. (Integrationsprinzip)
(4) Die bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst auch die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder)Eingliederung ihrer Bezieherinnen und Bezieher in das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe)
(5) Die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung sind subsidiär. (Subsidiaritätsprinzip)
(6) Ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung oder eine bestimmte Form bedarfsorientierter Mindestsicherung besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche)
(7) Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen Person gelegen ist. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit)
(8) Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit Bezieherinnen oder Beziehern bedarfsorientierter Mindestsicherung leben, soll eine altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. (Prinzip der Chancengleichheit für Kinder)
§ 3
Grundsätze für die Erbringung bedarfsorientierter Mindestsicherung
(1) Die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat in fachgerechter Weise zu erfolgen. Dabei sind einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse und daraus entwickelte Lösungsansätze zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen für diese Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung tätigen Behörden und Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen.
(3) Den mit der unmittelbaren Leistungserbringung betrauten Personen sind lösungsorientierte methodisch-fachliche Reflexionen anzubieten und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen. Davon sind jedenfalls jene Personen nicht erfasst, die lediglich mit der administrativen Umsetzung der Leistung betraut sind.
(4) Die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und die mit der Vollziehung betrauten Behörden sollen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenarbeiten.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LEISTUNG BEDARFSORIENTIERTER
MINDESTSICHERUNG
§ 4
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall - abweichend von Abs. 1 - auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,
(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die
(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.
§ 7
Bemühungspflicht
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus,
in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:
(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.
§ 8
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung
(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.
(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.
(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.
§ 9
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens
(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen.
(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.
§ 10
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens
(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst,
verlängert oder deren Überwindung gefährdet wird. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht und der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(3) Für die Sechsmonatsfrist des Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Vermögens verlangt werden.
§ 11
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.
(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von
(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
(5) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
(6) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können vorübergehend um höchstens 10 % gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot einer Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.
(7) Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.
LEISTUNGEN DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG
§ 12
Einteilung und Gegenstand der Leistungen
(1) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden
(2) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch sind:
(3) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts für einzelne Hilfesuchende sind insbesondere
(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts für Einrichtungen sind insbesondere:
(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung
(3) Mindeststandards nach Abs. 2 sind in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für
1
.
alleinstehende und alleinerziehende
hilfebedürftige Personen
mindestens
100 %
2
für in Haushaltsgemeinschaft lebende
volljährige Personen
a)
pro Person
mindestens
75 %
b)
ab der dritten leistungsberechtigten
volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person im gemeinsamen
Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt ist oder sein
könnte
mindestens
50 %
3
.
in Haushaltsgemeinschaft lebende
unterhaltsberechtigte minderjährige
Personen, für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht
a)
für die ersten drei minderjährigen
Kinder
mindestens
18 %
b)
ab dem vierten minderjährigen Kind
mindestens
15 %
4
.
die Deckung persönlicher Bedürfnisse von
in stationären Einrichtungen
untergebrachten Personen
mindestens
16 %
(4) Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.
(5) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.
(6) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche.
§ 14
Andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgelegt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.
§ 15
Erbringung der Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Geldleistungen gemäß § 13 sollen vorzugsweise an Hilfebedürftige zum Monatsersten zugestellt oder überwiesen werden. Die dafür anfallenden Gebühren sind vom zuständigen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu übernehmen.
(2) Werden Geldleistungen gemäß § 13 von der hilfebedürftigen Person trotz wiederholter Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, können diese Leistungen auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden.
(3) Würde auch bei einer Auszahlung in Teilbeträgen die Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs gefährdet, können Geldleistungen gemäß § 13 bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs besser erreicht werden kann.
(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 können bis zu einem Viertel der Mindeststandards als Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs dann an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert wird oder eine den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Deckung des Wohnbedarfs besser erreicht werden kann. Mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person können darüber hinausgehende Zahlungen an Dritte erfolgen.
(5) Der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung kann die im § 12 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie die Erbringer von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 mit der Auszahlung der Geldleistungen für den von ihnen unterstützten Personenkreis betrauen.
§ 16
Ruhensbestimmungen
(1) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 3 ruht, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 34 zu erfolgen hat,
(2) Für den Zeitraum von mindestens zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendige Betriebskosten weiterzugewähren.
(3) Der Lebensunterhalt und Wohnbedarf unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie in Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft lebender Personen darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 17
Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
(1) Bei leistungsbeziehenden Personen nach § 13, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für die Versicherung Sorge zu tragen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.
(3) Soweit eine Einbeziehung der hilfesuchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(4) Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. Davon nicht umfasst sind die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalten oder Behandlungen in Krankenanstalten.
§ 18
Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung
(1) Die Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung ist für minderjährige Kinder von Eltern oder zumindest einem Elternteil, die oder der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, zu leisten, sofern keine vergleichbare Maßnahme nach den Bestimmungen des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 in Frage kommt.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 umfasst die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen für eine Erziehung sowie Schul- und Erwerbsausbildung, die dieses Kind befähigen, sich in die soziale Umwelt und das Erwerbsleben einzugliedern. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn es die Fähigkeiten und Leistungen des Kindes rechtfertigen, ist auch Volljährigen die Beendigung der Erwerbs- oder Schulausbildung zu ermöglichen, wenn sie in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Maßnahmen der Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung und die maximale Höhe der jeweiligen Leistungen so festzusetzen, dass sich das Kind in einem vergleichbaren Ausmaß wie andere Kinder, insbesondere an schulischen Aktivitäten, beteiligen kann.
LEISTUNGEN IM RAHMEN DES PRIVATRECHTS FÜR EINZELNE HILFESUCHENDE
§ 19
Persönliche Hilfe
(1) Persönliche Hilfe ist - ungeachtet der Erfordernisse der Informationspflicht nach § 29 im behördlichen Verfahren - durch die Zurverfügungstellung der notwendigen Beratung, Begleitung oder Betreuung an Hilfebedürftige, erforderlichenfalls auch an ihre Angehörigen (oder die in Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft Lebenden), zu leisten, soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung von Rechtsansprüchen oder zur Geltendmachung von Leistungen im Rahmen des Privatrechts geboten ist.
(2) Hilfebedürftigen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.
(3) Hilfebedürftigen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.
(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des Abs. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 20
Hilfe zur Arbeit
(1) Arbeitsfähigen Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender Bemühungen (§ 11) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle bedarfsorientierter Mindestsicherung in Form laufender Geldleistungen oder Sachleistungen Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern keine Maßnahmen des Arbeitsmarktservice in Frage kommen.
(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:
(3) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleiten.
(4) Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn
(5) Die regionalen Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.
(6) Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Abs. 2 Z 3 hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Ein Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2 kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 13, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 14.
(8) § 11 Abs. 4 und 5 sind für Beschäftigte im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nicht anwendbar.
§ 21
Beihilfen zu den Bestattungskosten
(1) Zur bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung einer Empfängerin oder eines Empfängers von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit sie nicht aus dessen Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.
(2) Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, wenn diese aus familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist.
§ 22
Einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen
(1) Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann Personen gewährt werden, die
(2) Die Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann unabhängig von der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Geld- oder Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hat.
(4) Insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung des notwendigen Wohnraums können Geldleistungen sowohl an Dritte ausbezahlt als auch Kostenübernahmeerklärungen abgeben werden.
(5) Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Rückerstattung der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
§ 23
Hilfe zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung
Als Hilfe bedarfsorientierter Mindestsicherung können auch Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um der hilfebedürftigen Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen und sie von der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unabhängig zu machen.
LEISTUNGEN IM RAHMEN DES PRIVATRECHTS FÜR EINRICHTUNGEN
§ 24
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von
Gewalt
durch Angehörige betroffen sind
(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfebedürftiger zur Wahrung der Anonymität, insbesondere vor den gewaltausübenden Personen, zu gewährleisten.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind, Leistungen wie insbesondere
(2) Die präventiven Leistungen umfassen vor allem
(3) Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.
(4) Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.
(5) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
§ 26
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen sind
(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, geeignete Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfebedürftigen Person zu erhalten oder wiederherzustellen. Zum Aufgabenbereich gehört auch die erforderliche präventive Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere Schuldnerberatungsstellen gemäß § 267 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzusehen.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
(2) Die Antragstellung setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.
(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.
(4) Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung können bei
(5) Im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
(6) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorlegen. Der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz 1991 zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 4 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.
§ 29
Informationspflicht
Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung notwendig ist.
§ 30
Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren
(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens
(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer hilfesuchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Person oder einer Person nach § 8 Abs. 2 hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung über alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise abzugeben bzw. vorzulegen.
(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(6) Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde abweichend von § 52 AVG grundsätzlich für die ärztliche Begutachtung von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen auch nicht amtliche Sachverständige beauftragen.
§ 31
Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung
(1) Über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 3 besteht, und der dabei einzusetzenden eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(2) Sofern der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls
(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.
(4) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 13 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die hilfebedürftige Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.
§ 32
Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren
(1) Die Behörden sind verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 28 Abs. 4, einen Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf Grund eines Devolutionsantrags der Partei der Unabhängige Verwaltungssenat der erstinstanzlichen Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheids dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
(3) Sofern dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen der Fristen nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.
(4) Ungeachtet der Entscheidungspflicht gemäß Abs. 1 ist der regionale Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung verpflichtet, wenn und insoweit eine unmittelbare Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs der hilfesuchenden Person glaubhaft gemacht werden kann, die erforderliche Soforthilfe vorzugsweise in Form von Sachleistungen als Vorleistung zur Verfügung zu stellen.
§ 33
Berufungsverfahren
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Berufungsverzicht nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.
(2) Berufungen gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Berufungsverfahren nach, hat die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Berufung insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4) Berufungsbescheide sind schriftlich zu erlassen.
§ 34
Einstellung und Neubemessung
(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.
(2) Wird eine Leistung von einer hilfebedürftigen Person von sich aus mehr als drei Monate nicht in Anspruch genommen, gilt sie, sofern keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wird, und unbeschadet einer allfälligen Rückerstattung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen als eingestellt.
(3) Mit dem Tod der hilfebedürftigen Person gelten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung als eingestellt - Ansprüche von haushaltsangehörigen Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung bleiben allerdings unberührt. In anhängigen Verfahren ist über den Leistungsanspruch bis zum Todestag abzusprechen, sofern innerhalb von drei Monaten ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht wird.
(4) Wenn sich eine für das Ausmaß bedarfsorientierter Mindestsicherung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Wechselt lediglich die Höhe der im § 31 Abs. 2 Z 2 angeführten eigenen Mittel, ist keine gesonderte Bescheiderlassung erforderlich, es sei denn, der Mindeststandard wird voraussichtlich mehrmals oder erheblich überschritten.
§ 35
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Hilfeempfänger (deren gesetzliche Vertreter) haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie maßgebliche Umstände im Sinn des § 16, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt, haben.
(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen bedarfsorientierte Mindestsicherung
(3) Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung über die Rückerstattung von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Dabei kann auch ausgesprochen werden, dass die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von bis zu 50 % erfolgt, wobei die Deckung des Wohnbedarfs der rückerstattungspflichtigen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht gefährdet werden darf.
(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn
(7) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(8) Eine Rückerstattungspflicht besteht auch für Überbezüge im Sinn des § 13 Abs. 6, deren Abrechnung auf Grund der Einstellung der Leistung oder auf Grund der Wertgrenze nicht durch Einbehaltung von Leistungsbestandteilen durchgeführt werden kann.
KOSTENERSATZ FÜR LEISTUNGEN DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG
UND KOSTENERSATZANSPRÜCHE DRITTER
§ 36
Allgemeine Bestimmungen
Für die Kosten von Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
(1) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.
(2) Ein Ersatz darf gegenüber Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht geltend gemacht werden, wenn es sich um
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Empfängerin oder des Empfängers bedarfsorientierter Mindestsicherung über. Erbinnen und Erben haften für den Ersatz der Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von der Hilfeempfängerin oder vom Hilfeempfänger gemäß Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 oder 5 nicht hätte verlangt werden dürfen.
§ 38
Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige
(1) Zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers bedarfsorientierter Mindestsicherung haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach dem 1. Hauptstück zu beachtenden Aufgaben, Ziele und Grundsätze, gefährdet würde.
(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:
(1) Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen verpflichtet, denen gegenüber die Empfängerin oder der Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung Rechtsansprüche besitzt oder Leistungsrechte hat, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
§ 40
Verjährung
(1) Ersatzansprüche nach §§ 37 bis 39 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(2) Gemäß § 10 Abs. 2 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 41
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche gemäß §§ 37 bis 39 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
(2) Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
(6) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.
§ 42
Kostenersatzansprüche Dritter
(1) Musste eine Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dringend erbracht werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.
(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.
TRÄGER DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG, KOSTENTRAGUNG UND
SOZIALPLANUNG
§ 43
Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung
Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind:
(1) Aufgabe des Landes als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung
(2) Aufgabe der regionalen Träger ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
§ 45
Kostentragung
(1) Die nicht durch Beiträge der hilfebedürftigen oder sonstiger leistungspflichtiger Personen oder Einrichtungen, Rückerstattungen oder Kostenersätze gedeckten Kosten für bedarfsorientierte
Mindestsicherung sind von den Trägern der bedarfsorientierten
Mindestsicherung zu tragen. Jeder Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete bedarfsorientierte Mindestsicherung zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 2 zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).
(3) Die Beträge der Vorauszahlungen nach Abs. 2 sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen. Sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.
(4) Das Land hat den regionalen Trägern die Kosten zu ersetzen, die bei der Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung an anerkannte Flüchtlinge entstehen. Dieser Ersatz ist auf die Kosten für jene Leistungen beschränkt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anerkennung als Flüchtling gewährt werden.
(5) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nach Abs. 4 zu übernehmen. Der zu übernehmende Betrag ist auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung im 2. Quartal des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).
§ 46
Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
§ 62 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 gilt sinngemäß.
§ 47
Sozialplanung, Statistik
(1) Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist ein Planungsfeld der Sozialplanung im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Parameter festzulegen, die für die Statistik und als Planungsgrößen jedenfalls jährlich zu erheben sind.
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung festgelegten statistischen Daten über die Bezieherinnen und Bezieher von landesrechtlichen Leistungen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 48
Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
§ 49
Behörden
(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Hilfebedürftigen. Hält sich die hilfesuchende Person zwar im Land Oberösterreich auf, ist jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehr als einem Bezirk gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegt. Ansonsten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die zumindest teilweise in deren Sprengel aufhältige hilfebedürftige Person den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringt.
(3) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 34 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung abgesprochen hat.
(4) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 35 und den Kostenersatz gemäß § 41 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers dieser bedarfsorientierten Mindestsicherung deckt.
(5) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 42 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.
(6) Die Landesregierung entscheidet in erster Instanz über die Rückerstattung gemäß § 35 und den Kostenersatz gemäß § 41, wenn Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung das Land ist.
§ 50
Datenverwendung, Datenaustausch und Auskunftspflicht
(1) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden und Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Dabei handelt es sich um
(2) Die insoweit verarbeiteten Daten (Abs. 1) dürfen unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 im elektronischen Weg an die Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung, an Kooperationspartner im Sinn des § 19, Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden, an die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden übermittelt werden, als dies jeweils zur Feststellung der Voraussetzungen und Höhe einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie deren Erbringung, der Krankenversicherungspflicht, der Integration auf dem Arbeitsmarkt sowie für die Kostenersatz-, Beitrags- oder Rückerstattungspflicht erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 1) kann zum Zwecke einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz in Form eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000 erfolgen. Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.
(4) Die Gerichte, Bundessozialämter, Träger der Sozialversicherung sowie die sonstigen Entscheidungsträger nach den Pflegegeldgesetzen, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich oder einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung über alle zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, deren Erbringung sowie für Kostenersatz-, Beitrags- und Rückerstattungsverfahren erforderlichen Daten Auskunft zu erteilen und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die näheren Modalitäten können von der Landesregierung in einem Verwaltungsübereinkommen geregelt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(5) Die Gemeinden sind über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung zur Durchführung von einzelnen Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung verpflichtet. Ist die Gemeinde mit der Führung der Sozialberatungsstelle beauftragt, dürfen in dieser Sozialberatungsstelle tätige Bedienstete nicht für die Durchführung von einzelnen Erhebungen oder zur Mitwirkung bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung herangezogen werden. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung werden dadurch nicht berührt.
§ 51
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 52
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 28 Abs. 4 Z 4 und § 50 Abs. 5 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
§ 53
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:
(2) Erforderliche Anpassungen an die neue Rechtslage sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. Dabei ist über den gesamten Zeitraum ab dem Inkrafttreten gemäß § 54 abzusprechen.
(3) Über Rechtsansprüche auf Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, abzusprechen.
(4) Bei Entscheidungen über Kostenersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(5) Der Wegfall des Kostenersatzes zwischen den regionalen Trägern der bedarfsorientierten Mindestsicherung tritt nur hinsichtlich jener Leistungen ein, die nach dem 1. Jänner 2011 zuerkannt wurden. Für Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2011 zuerkannt wurden, gelten die §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 weiter.
(6) Die Kostentragungsregelung des § 45 Abs. 4 und 5 ist für jene Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2011 erbracht werden.
§ 54
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Die §§ 9, 10 und 17 sowie 36 bis 42 treten rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft. § 50 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Vor der Kundmachung dieses Landesgesetzes anhängig gemachten Verfahren gemäß § 41 sind auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, abzuschließen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Artikel II
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, wird wie folgt geändert:
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
(2) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen."
"(4) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen."
(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch
(2) Zur sozialen Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen, soweit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind. Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes, wenn diese aus familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist. Der Verstorbene gilt als Empfänger sozialer Hilfe."
"(3) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über die Rückerstattung von der Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen."
"(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn
"(1a) Das Land hat den regionalen Trägern die durch die Errichtung und den Betrieb der Sozialberatungsstellen entstehenden Kosten zu ersetzen."
"(4) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt."
"(1) Zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe sind auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall."
"§ 52
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
(2) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
(6) Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen."
"(1) Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen."
"(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zur Pflege geleistet worden wäre."
"(1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen
"(9) Die Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten kann zum Zwecke einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz in Form eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000 erfolgen. Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist die Landesregierung."
Artikel III
Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
"§ 5c
Sonstige Datenverwendung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des I. bis V. Hauptstücks erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verwenden:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Minderjährigen und jungen Erwachsenen (§ 43 Abs. 2), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Erziehungshilfen oder sozialen Diensten und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Annahme an Kindesstatt zu verwenden, soweit dies im überwiegenden Interesse der Minderjährigen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Minderjährigen und jungen Erwachsenen (§ 43 Abs. 2), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 18 Abs. 2 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verwenden:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Minderjährigen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verwenden, soweit dies im überwiegenden Interesse der Minderjährigen erforderlich ist:
(5) Bei begründetem Verdacht sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Erziehungshilfen oder sozialen Diensten und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Annahme an Kindesstatt (Abs. 2) Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Minderjährige betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Minderjährige nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Bundespolizeidirektion Wien - tunlichst in elektronischer Form - einzuholen und diese Daten zu verwenden.
(6) Daten gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, verarbeitet werden. Auftraggeber dieses Informationsverbundsystems sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung; Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Jugendwohlfahrtsträger, andere Kostenträger, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind oder werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden Interesse der Minderjährigen oder jungen Erwachsenen (§ 43 Abs. 2) erforderlich ist. An Gerichte dürfen die Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegen stehen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(9) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen."
"(2) Personen im Sinn des § 27 Abs. 1 zweiter Satz, die einen Minderjährigen pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 37) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Jugendwohlfahrtsträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 75 % der Leistungen gemäß § 27. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Betreuungsbeitrags die Regelungen gemäß § 27 Abs. 2 und 4 bis 7 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 45 bis 48 sinngemäß."
"(5) Über die Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Pflegegelds, über die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung einer Unterstützung gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Maßnahme der vollen Erziehung durchzuführen oder sonst das Erziehungsrecht des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen des Pflegeverhältnisses auszuüben hat, mit Bescheid."
(1) Ansprüche gemäß § 39 Abs. 2 und §§ 40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sowie der Entwicklungsmöglichkeiten und über besondere Härten im Sinn des Abs. 5 Z 2 erlassen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über den Kostenersatz - sofern der Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Landes Oberösterreich über den Kostenersatz von der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 49) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
(6) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Landesgesetz (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Leistungserbringung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen."
(1) Fremde, die zum Personenkreis von Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.
(2) Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen."
"(3) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an die Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbehörden sowie die Träger der Sozialhilfe und Mindestsicherung, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln."
"(4a) Die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind berechtigt, zum Zwecke der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen."
Artikel VI
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998,
des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, des Landesgesetzes betreffend die
Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
(1) Im Artikel II treten in Kraft:
(2) Artikel III dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Bescheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 lit. c Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach Artikel III dieses Landesgesetzes. Erforderliche Anpassungen sind spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. Dabei ist über den gesamten Zeitraum ab Inkrafttreten des Artikel III dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe abzusprechen, dass die Leistungshöhe nach der neuen Rechtslage nicht unter der zuletzt durch Bescheid gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 lit. c Oö. Sozialhilfegesetz 1998 festgesetzten
Leistungshöhe liegen darf. Über den Anspruch von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durch Bescheid gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 lit. c Oö. Sozialhilfegesetz 1998 eine Leistung gewährt wurde, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel III dieses Landesgesetzes vorliegen, ist auch dann gemäß Artikel III Z 3 dieses Landesgesetzes abzusprechen, wenn ihnen nicht vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde.
(3) Artikel IV tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
Kostenersatzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Artikels IV eingeleitet oder bereits abgeschlossen wurden, werden nicht berührt.
(4) Im Artikel V treten in Kraft:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Für den Landeshauptmann:
Hiesl
Friedrich Bernhofer
Landeshauptmann-Stellvertreter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20110831_74",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20110831_74",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}