mit der die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 1 iVm. § 4 Abs. 3 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 124/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordern. Sie sind von ihr entsprechend auszufüllen und den Kursteilnehmern auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Kursteilnahmebestätigungen sowie eine Gesamtliste über alle Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr eine Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage ausgestellt wurde."