LGBL_OB_20111130_100•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Väter-Karenzgesetz, das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 - 2. Oö. DRÄG 2011)
LGBL_OB_20111130_100Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Väter-Karenzgesetz, das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 - 2. Oö. DRÄG 2011)Gazette30.11.2011
Nr. 100
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz
2001,
das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz,
das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Väter-Karenzgesetz, das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und
das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden
(2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 - 2. Oö. DRÄG 2011)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt."
"(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen."
"(2a) Soweit der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag im Sinn des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 bzw. § 7 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz ist, sind Dienstzeiteinschränkungen unzulässig."
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
"(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"(5a) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für das Kalenderjahr, in dem sie oder er aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht."
"(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."
"(1a) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet."
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die von der Dienstbehörde bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet das nach § 152 zuständige Organ.
(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 91) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 zur Folge, so ist § 92 sinngemäß anzuwenden."
"(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird oder wenn in anderen Landesgesetzen auf diese Bestimmung verwiesen wird, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(2) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 107 Abs. 3, § 108 Abs. 1 und 3 und § 108a Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(6) Personen, die bereits in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."
"(3a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt.
(3b) Auf Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist Abs. 3a sinngemäß anzuwenden."
(1) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die vom Dienstgeber bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Dienstgeber.
(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 10a) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 Oö. LBG zur Folge, so ist § 10 sinngemäß anzuwenden."
"(6a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann der Dienstgeber die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann der Dienstgeber die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen."
"(2a) Soweit der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag im Sinn des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 bzw. § 7 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz ist, sind Dienstzeiteinschränkungen unzulässig."
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
8 bis 9 Jahre
10 %
7 bis 8 Jahre
20 %
6 bis 7 Jahre
30 %
5 bis 6 Jahre
40 %
4 bis 5 Jahre
50 %
3 bis 4 Jahre
60 %
2 bis 3 Jahre
70 %
1 bis 2 Jahre
80 %
bis 1 Jahr
90 %
"
"(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1."
"(3) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"(2) Hat die bzw. der Vertragsbedienstete eine Karenz nach MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."
"(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das zu viel empfangene Monatsentgelt und die zu viel empfangene Kinderbeihilfe von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens sechs Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich gemeldet oder erfolgt die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattung. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden."
"(1a) Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 50 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet."
"(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung geltend gemacht werden."
"(7) Die Zeit, während der weibliche Vertragslehrerinnen nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 2."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
"§ 83
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
(1) Die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Anwendungsbereich des Oö. LVBG durch Verordnung ausgenommenen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unter Ausschluss der Bestimmungen des Oö. LVBG aufgenommen haben, bleiben auch nach Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Oö. LVBG ausgenommen.
(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. Dies gilt sinngemäß auch für Einzelverträge.
(3) Bei der Festsetzung der Monatsentgelte einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 18 Abs. 1a bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 18 Abs. 1a für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 Oö. LGG maßgeblich.
(4) § 29 Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Vertragsbedienteten, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2012 im Beschäftigungsverbot befinden bis zum Ende des Beschäftigungsverbots weiterhin anzuwenden."
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des im § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der oder dem Bediensteten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind.
(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren.
(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.
(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt
(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die bzw. der Landesbedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die bzw. der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, § 25a Oö. LVBG, MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
"(3) Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
"Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar."
"(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der oder dem Beamten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind.
(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren.
(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.
(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt
(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Beamtin bzw. der Beamte den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, § 25a Oö. LVBG, MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern."
"(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt
"(1a) Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde."
"§ 34a
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
"§ 113e
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
(1) Für Personen, die eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung mit dem Tag des Inkrafttretens des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011.
(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31.12.2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.
(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 maßgeblich."
Artikel V
Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Das Oö. Pensionsgesetz 2006, LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
"(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die nach dem 31. Jänner 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte
"(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten."
"(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."
(1) Die Dienstbehörde hat auf besonderen Antrag und gleichzeitiger Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise den Hinterbliebenen einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag von maximal 3.275 Euro zu gewähren, wenn
(2) Sind mehrere Hinterbliebene nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand."
"(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten."
"(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."
(1) Die Dienstbehörde hat auf besonderen Antrag und gleichzeitiger Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise den Hinterbliebenen einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag von maximal 3.275 Euro zu gewähren, wenn
(2) Sind mehrere Hinterbliebene nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand."
"(1a) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Jänner 1960 geboren wurden, reduziert sich der Abschlag nach § 5 Abs. 2 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG in Abhängigkeit von der in vollen Jahren gerechneten anspruchsrelevanten Gesamtzeit um das aus Abs. 1 ersichtliche und entsprechend zu rundende prozentuelle Ausmaß, wobei für die nachstehenden Geburtsjahrgänge zusätzlich nachfolgendes Mindestausmaß an anspruchsrelevanter Gesamtzeit erforderlich ist:
Geburtsjahrgang
Mindestausmaß der anspruchsrelevanten
Gesamtzeit
1954
41 Jahre
1955
42 Jahre
1956
43 Jahre
1957
44 Jahre
ab 1958
45 Jahre
Die Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel VII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für
Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
§ 57
a
Rückforderung und Verjährung von Beiträgen
§ 83
Befristete Beitragsregelungen"
(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.
(2) Das Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFL erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet."
"§ 16a
Freiwillige Aufrechterhaltung der Krankenfürsorge
(1) Personen nach § 2 Z 2, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre lang hauptberuflich im Sinn des § 2 Abs. 3 und 4 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFL erklären, dass ihre Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge aufrecht bleibt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge nach Abs. 1 kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der KFL bewirkt werden. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.
(3) Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommenssteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommenssteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 2 des laufenden Kalenderjahres.
(4) Wird trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung vom Mitglied kein Beitrag in der Krankenfürsorge geleistet (Zahlungsverzug), ist die KFL berechtigt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit Ablauf des zweiten der Zustellung der zweiten Mahnung folgenden Kalendermonats zu beenden. Zwischen erster und zweiter Mahnung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
(5) Die Beiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten, im Übrigen finden die §§ 18 bis 18d und 18g Anwendung."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
"§ 83
Befristete Beitragsregelungen
(1) Abweichend von § 18d Abs. 1 Z 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Folgendes:
(2) Abweichend von § 18d Abs. 2 erster Satz entfällt der Beitragszuschlag des Dienstgebers in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014; der Beitragszuschlag beträgt im Kalenderjahr 2015 0,1 %, im Kalenderjahr 2016 0,2 % und im Kalenderjahr 2017 0,3 % der Beitragsgrundlage gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und § 18a."
Artikel VIII
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
"(3) Bei Fahrten mit dem Fahrrad wird bei der Berechnung der Dauer der Dienstreise die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zugrunde gelegt."
"§ 17a
Ansprüche bei mehreren Dienstorten
(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:
"(4) § 17a ist auf Bedienstete im Sinn der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel XI
Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990
Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel XII
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel XIII
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:
"(5) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
"(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 ist ein Gutachten eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlichen Bezirkshauptmannschaft oder eines Vertrauensarztes (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers einzuholen. Die Kosten dieses Gutachtens hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei ist auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz Bedacht zu nehmen."
"(4a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt.
(4b) Auf Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 ist Abs. 4a sinngemäß anzuwenden."
"(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung geltend gemacht werden."
"(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
"(2) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt."
"(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden."
"(6a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen."
"(2a) Soweit der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag im Sinn des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 bzw. § 7 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz ist, sind Dienstzeiteinschränkungen unzulässig."
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
"(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"(5a) Dem Beamten (Der Beamtin) gebührt für das Kalenderjahr, in dem er (sie) aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht."
"(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) und die zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom (von der) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens sechs Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich gemeldet oder erfolgt die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattung. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden."
"(2) Hat der (die) Bedienstete eine Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."
"(1a) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 130 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung seiner (ihrer) Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet."
"(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1."
"(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des im § 194 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der (dem) Bediensteten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind.
(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren.
(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.
(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt
(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107, Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
(1) § 181 Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Vertragsbediensteten, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2012 im Beschäftigungsverbot befinden, bis zum Ende des Beschäftigungsverbots weiterhin anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(3) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 und 3 und § 42a Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 191 Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 191 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 maßgeblich."
Artikel XIV
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:
"(1a) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt."
"(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen."
"(2a) Soweit der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag im Sinn des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 bzw. § 7 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz ist, sind Dienstzeiteinschränkungen unzulässig."
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
"(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubs für das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"(5a) Dem Beamten (Der Beamtin) gebührt für das Kalenderjahr, in dem er (sie) aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht."
"(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."
"(1a) Einem Beamten (Einer Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet."
"(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden."
(1) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 4 Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 4 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002 maßgeblich.
(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(3) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 1 und 3 und § 105a Abs. 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel XV
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt."
"(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen."
"(2a) Soweit der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag im Sinn des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 bzw. § 7 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz ist, sind Dienstzeiteinschränkungen unzulässig."
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
"(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubs für das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"(5a) Dem Beamten (Der Beamtin) gebührt für das Kalenderjahr, in dem er (sie) aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht."
"(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."
"(1a) Einem Beamten (Einer Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet."
"(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden."
(1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(2) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1 und 3 und § 93a Abs. 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel XVI
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 2, wird
wie folgt geändert:
Artikel VI Z 1 lautet:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
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Friedrich Bernhofer
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