LGBL_OB_20111222_102•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost und als Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung West, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1097, Mininger Straße, als Landesstraße und die Auflassung eines Abschnitts dieser Straße
LGBL_OB_20111222_102Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost und als Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung West, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1097, Mininger Straße, als Landesstraße und die Auflassung eines Abschnitts dieser StraßeGazette22.12.2011
Nr. 102
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, die Widmung
und Einreihung von
neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost und
als Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung West, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1097, Mininger
Straße, als Landesstraße und die Auflassung eines Abschnitts dieser Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Weng im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt kurz nach der Ortschaft "Bergham" bei km 11,44, umfährt sodann die Ortschaft "Harterding" im Osten und bindet anschließend in die bestehende Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, zwischen deren km 21,4 und km 21,6 ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Gemeinde Weng im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost, eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt auf Höhe der Gemeindestraße "Sternerstraße", verläuft sodann parallel zur neuen Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, und bindet kurz vor der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, in die neue Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Gemeinde Weng im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung West, eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt auf Höhe des Grundstücks Nr. 747/2, KG Weng, schwenkt sodann nach Süden und bindet gegenüber der neuen Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost, in die neue Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung West (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, bis zur Einbindung in die bestehende Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weng im Innkreis über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1097, Mininger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 0,957 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weng im Innkreis über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1097, Mininger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 6
(1) Der zwischen km 0,957 (alt) und km 1,012 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1097, Mininger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1097, Mininger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Weng im Innkreis sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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