LGBL_OB_20111230_126•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
LGBL_OB_20111230_126Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. LandesregierungGazette30.12.2011
Nr. 126
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 90/2009, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, auch mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1
Direktionen, Abteilungen, Aufgabengruppen
Das Amt der Oö. Landesregierung gliedert sich in die im Folgenden angeführten Abteilungsgruppen und Abteilungen. In den Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 6 sind die ihnen im Folgenden zugeordneten Abteilungen zusammengefasst. Die Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 6 sowie die Abteilungen nach Z 7 bis 11 werden als Direktionen bezeichnet. Den Direktionen bzw. Abteilungen obliegt die Wahrnehmung der vom Amt der Oö. Landesregierung zu besorgenden Geschäfte nach Maßgabe der im Folgenden zugeordneten Aufgabengruppen. Die einzelnen in Aufgabengruppen zusammengefassten Angelegenheiten sind in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart.
Abteilungsgruppe
Abteilung
Aufgabengruppe(n)
Abteilungsgruppe
Abteilung
Aufgabengruppe(n)
Bildung und Gesellschaft (Bi)
Kultus (Ku)
Sport (Sport)
Buchhaltungs- und Kassendienst (Buch)
Finanzen (Fin)
Innerdienstliche
Finanzangelegenheiten
(FinI)
Justitiariat (Just)
Personalverrechnung
(PVR)
Abteilung
Aufgabengruppe(n)
Baurecht (BauR)
Gemeinden (Gem)
Krisen- und Katastrophenschutzmanagement,
Feuerwehrwesen und Zivildienst (KKM)
Personenstandswesen
(Pst)
Sparkassen (Spa)
Staatsbürgerschaft
(Stb)
Verwaltungspolizei
(Pol)
Wahlen (Wahl)
10
.
Direktion Kultur (KD)
Kultur (K)
11
.
Direktion Verfassungsdienst
(VerfD)
Verfassungsdienst
(Verf)
§ 2
Leitung und Aufgaben der Direktionen
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 bis 6 obliegt einer Leiterin oder einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser oder diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachlicher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:
(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin oder dem Leiter der unter § 1 Z 1 angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.
(4) Soweit dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO 2009), LGBl. Nr. 70/2009, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der Landtagsdirektion.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Geschäftseinteilung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 113/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2010, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
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