Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen und nicht bloß unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden: