LGBL_OB_20120229_17•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012)
LGBL_OB_20120229_17Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012)Gazette29.02.2012
Nr. 17
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen
(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.
(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:
-Bei Gebäuden mit einem spezifischen brutto-
grundflächenbezogenen Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima
gemäß OIB-Richtlinie 6 von mehr als 100 kWh/m²a bei einem A/V-
Verhältnis von 0,8 bzw. von 50 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis von
0,2 (zwischen A/V=0,2 und A/V=0,8 ist linear zu interpolieren), wenn
nach erfolgter Sanierung ein Wert von 60 kWh/m²a (bei A/V=0,8) bzw.
30 kWh/m2a (bei A/V=0,2) erreicht wird.
-Wenn es sich um den Anschluss an die Fernwärme handelt.
-Wenn es sich um den Einbau von Fenstern im
(3) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 Euro nachgewiesen worden sind.
(4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
(5) Bei den Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar. Ausgenommen hievon sind Förderungen von Sanierungen einzelner Wohnungen gemäß § 5 und § 6 sowie der nachträgliche Lifteinbau gemäß § 7 bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
(6) Werden im Zuge einer Sanierung Wohnräume durch Ein-, Um- oder Zubau neu geschaffen, so können nur Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m² gefördert werden.
(7) Bei bestehenden Wohnungen wird die Förderung mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m2 begrenzt.
(8)
(1) Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung
(2) Zuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden. Werden Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werden.
§ 3
Energietechnischer Mindeststandard
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energietechnische
Mindeststandards maßgebend:
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:
(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max. 90 m² pro Wohnung) betragen.
(4) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn der spezifische bruttogrundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:
25 %
Annuitätenzuschus
s:
AB/VB größer
gleich 0,8
75 kWh/m²a
AB/VB kleiner
gleich 0,2
35 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2
und 0,8
linear ansteigend von
35 bis 75 kWh/m²a oder
21,66 + 66,66 * AB/VB
30 %
Annuitätenzuschus
s:
AB/VB größer
gleich 0,8
60 kWh/m²a
AB/VB kleiner
gleich 0,2
30 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2
und 0,8
linear ansteigend von
30 bis 60 kWh/m²a oder
20 + 50 * AB/VB
35 %
Annuitätenzuschus
s:
AB/VB größer
gleich 0,8
45 kWh/m²a
AB/VB kleiner
gleich 0,2
22,5 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2
und 0,8
linear ansteigend von
22,5 bis 45 kWh/m²a
oder 15 + 37,5 * AB/VB
Minimalenergiehau
s:
40 %
Annuitätenzuschus
s
15 kWh/m2a
Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf mit dem Faktor 3,1/hBrutto zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen. Die energietechnischen höchstzulässigen
U-Werte gemäß § 3 sind einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.
(5) Die ökologischen Mindestkriterien entsprechend der Anlage sind einzuhalten.
(6) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der ein 20 %iger Annuitätenzuschuss gewährt wird, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.
(2) Förderbare Maßnahmen sind:
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.
(2) Wird bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ein Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung eines Energieversorgungsunternehmens errichtet, so kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 30 % zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren für die Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens hat zumindest in der unentgeltlichen Errichtung des Hausanschlusses zu bestehen. Wird diese Förderung von Eigentümern in Anspruch genommen, so kann alternativ ein Bauzuschuss in Höhe von 20 % gewährt werden, wobei diese Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnt sein muss.
(3) Wird bei einem bestehenden Fernwärmeanschluss der Wohnung der Warmwasseranschluss nachträglich auf Fernwärme umgestellt, so kann ein Bauzuschuss von 500 Euro gewährt werden. Dieser Bauzuschuss kann nicht für Investitionen, die gemäß § 6 Abs. 2 gefördert werden, in Anspruch genommen werden.
§ 7
Lifteinbau
Der nachträgliche Einbau eines Liftes in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und in Wohnheime wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 50 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten abzüglich der von Dritten gewährten Zuschüssen gefördert. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre.
§ 8
Förderung der Sanierung von Wohnheimen
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Sanierungskosten.
(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.
(3) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(4) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 9
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Bei Ansuchen, die von Wohnungseigentümergemeinschaften eingebracht werden und deren Mehrheitsbeschluss über die Sanierung vor dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung liegt, gelten die Bestimmungen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, sofern diese bis 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlage
Anlage
Ökologische Mindestkriterien und Berechungshinweise Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
Tab. 1: maximal zulässiger Abgasverlust bei Nennleistung und Mindest-Jahresarbeitszahl
Bezeichnung
max. zulässiger
Abgasverlust in %
mindest
erforderliche
Jahresarbeitszahl
flüssige und
gasförmige
Brennstoffe
10
feste Brennstoffe
19
Wärmepumpe
3
Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.
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