LGBL_OB_20120330_19•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße
LGBL_OB_20120330_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1318, Pießlinger StraßeGazette30.03.2012
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Roßleithen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 1,845 (alt), führt sodann in gestreckter Linienführung nach Südsüdosten, beschreibt hierauf einen leichten Bogen nach Südosten und bindet bei km 2,510 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 1,845 (alt) und km 2,167 (alt) sowie zwischen km 2,406 (alt) und km 2,510 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 2,167 (alt) bis km 2,406 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Roßleithen über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1318, Pießlinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Roßleithen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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