LGBL_OB_20120413_32•Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden
LGBL_OB_20120413_32Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werdenGazette13.04.2012
Nr. 32
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert
werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Jagdgesetzes
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:
"(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist, sofern Abs. 3a nichts anderes bestimmt, die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig."
"(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einer Bewerberin bzw. einem Bewerber nur ausfolgen, wenn die von ihr bzw. ihm vorgelegte Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, sie bzw. er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 39 vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben."
"(3a) Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin bzw. der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie bzw. er die Jagd zunächst ausüben will."
"(5) Der Oö. Landesjagdverband hat den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern längstens bis zum 15. Juli jeden Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaberinnen bzw. -inhaber bekannt zu geben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben."
"(7) Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen."
"(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist.
(2) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan."
"(6) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss im Sinn des Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen."
"(3) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung verhalten. Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Gebiet gelegen ist, für das eine anteilige Kostentragung bestimmt werden soll. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegnerin bzw. des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart."
"(2) § 54 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über das Ausmaß der Entschädigung die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu entscheiden hat, auch für den Jägernotweg."
(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Angelegenheiten der §§ 36, 37, 38, 53, 55, 62 und 66 entscheidet über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.
(3) Soweit der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des Oö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen."
"(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens sechs Jahre."
"(4) Der Pachtvertrag ist von der Pächterin bzw. vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde anzuzeigen. Der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierausschuss ist zu hören. Wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht, ist seine Wirksamkeit auszusetzen. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein solcher Bescheid zugestellt, so ist der Pachtvertrag mit dem Ablauf der Frist wirksam."
"(4a) Für Zwecke des Abs. 3 lit. d ist die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren, die nicht dem Abs. 4 unterliegen, der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums) anzuzeigen. Kann der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, ohne den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Tierart zu beeinträchtigen, ist die Entnahme binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen. Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, den angestrebten Zweck ohne Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Tierart zu erreichen. Eine Entnahme von Wassertieren ist vor Ablauf der genannten Frist unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger ist eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist."
"(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfangs die Bewilligung nach Abs. 3 oder die Bewilligung bzw. Bestätigung nach Abs. 4a bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen."
"§ 33
Ausnahmen von Verboten
(1) Der beabsichtigte Fischfang unter Zuhilfenahme des elektrischen Stroms (§ 32 Abs. 2 lit. b) und in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen (§ 32 Abs. 4 lit. a) ist der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums, des verwendeten Geräts, der verantwortlichen Polführerin bzw. des verantwortlichen Polführers) anzuzeigen. Der Fischfang ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn er nicht im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gelegen ist (insbesondere nicht der Hege des Fischbestands dient, ferner keine fischereigefährdenden Verhältnisse, wie zB Niederwasser, Gewässerabkehr und Gewässerverunreinigungen vorliegen und keine Beweissicherungen durchgeführt oder wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden) oder Sicherheitsgründe dagegen sprechen.
(2) Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers erforderlich ist.
(3) § 31 Abs. 4a vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 5 gelten sinngemäß."
(1) Artikel I Z 3 bis 9 treten mit 1. Jänner 2013, alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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