Nr. 43
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet
für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1941/4, 1941/7, 1941/8 und 1941/12, alle KG Ried im Innkreis, Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 17.050 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, in denen keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden und eingeschränkt auf "Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m² verwendet werden dürfen.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 1. August 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 73/1994, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat