LGBL_OB_20120629_49•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 143, Hausruckstraße
LGBL_OB_20120629_49Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 143, HausruckstraßeGazette29.06.2012
Nr. 49
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 143, Hausruckstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Eberschwang wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 22,213 (alt), führt sodann nach Südosten, verläuft hierauf in einem Bogen nach Süden und bindet bei km 22,496 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 143, Hausruckstraße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 22,213 (alt) und km 22,496 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), im Gebiet der Marktgemeinde Eberschwang wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Eberschwang sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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