Landesgesetz, mit dem das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2012) | Omnilex
LGBL_OB_20120731_68•Landesgesetz, mit dem das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2012)
Landesgesetz, mit dem das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2012)
LGBL_OB_20120731_68Landesgesetz, mit dem das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2012)Gazette31.07.2012
mit dem das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird
(Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 136/2007, wird wie folgt geändert:
"(3) Anstelle der Leistung von angemessenem Schadenersatz ist die Kündigung oder Entlassung bzw. die (vorzeitige) Beendigung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. der Fortbestand des Dienstverhältnisses festzustellen."
§ 12 Abs. 1 lautet:
"(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots nach § 1 im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht neben dem Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der sie oder ihn belästigenden Person. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung beträgt mindestens 1.000 Euro."
"(5a) Die Aufgabe nach Abs. 5 Z 1a erfolgt unter Einbeziehung eines Beirats (Oö. Monitoringausschuss). Diesem gehören unter dem Vorsitz der Leiterin bzw. des Leiters der Antidiskriminierungsstelle folgende ehrenamtliche Mitglieder an: