LGBL_OB_20121130_95•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2012)
LGBL_OB_20121130_95Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2012)Gazette30.11.2012
Nr. 95
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen
(Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2012)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 4 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.
(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden:
(3) Wenn die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen Personen gewährt werden.
§ 2
Förderungsauflagen
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteilt.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.
(4) Gewerbliche Bauträger erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
(5) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
§ 3
Ausmaß des Förderungsdarlehens und der Nutzfläche für die Errichtung von Wohnungen
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten maximal jedoch:
(4) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen abwicklungstechnisch und verrechungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 4
Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 37 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 38 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 39 Jahre.
(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 48 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 49 Jahre.
(3) Förderzuschläge für energiesparende Bauweise, den Einbau einer Solaranlage oder einer Biomasse-Heizanlage sowie die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.
(4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(5) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt während der ersten 25 Jahre eine jährliche Verzinsung von 1 % und für die Restlaufzeit von 2 % zu Grunde. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 1 % verzinst.
(6) Die Annuitäten betragen bei einem 60 %-igen Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 37 Jahren anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei einem 66 %-igen Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 46 Jahren anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Für die Förderzuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 wird die Anfangsannuität entsprechend angepasst. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen.
§ 5
Einsatz von Eigenmitteln
Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung abhängig:
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß § 4 Abs. 3 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 3,65 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf.
(2) Beim Altersgerechten Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 3,30 Euro pro m² und Monat festgelegt.
(3) Die geförderten Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 erhöhen sich beim Niedrigstenergiehaus um 150 Euro/m2 und bei einem Haus mit einer Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis AB/VB um 200 Euro/m².
(4) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten gemäß Abs. 1 die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Belastungsobergrenzen, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden.
(5) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.
(6) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Miet(kauf)wohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert.
(7) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich.
(8) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.
(9) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen.
§ 7
Energietechnische Mindeststandards
(1) Bei Wohnhäusern ist als energetischer Mindeststandard ein Niedrigstenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:
Kompaktheit
max. spez. brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gem.
OIB RL 6
AB/VB größer gleich 0,8
30 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2
15 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8
linear ansteigend von
15 bis 30 kWh/m²a bzw. 10 + 25* AB/VB
(2) Bei Wohnheimen ist als energetischer Mindeststandard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:
Kompaktheit
max. spez. brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gem.
OIB RL 6
AB/VB größer gleich 0,8
45 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2
22,5 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8
linear ansteigend von
22,5 bis 45 kWh/m²a bzw. 15 + 37,5* AB/VB
§ 8
Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.
(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:
(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:
(1) Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.
(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 10
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 38, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten nicht für Bauvorhaben, die bis 30. Juni 2013 eingereicht werden und den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Oö. Wohnbauförderungsgesetz entsprechen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlagen
Anlage 1: Annuitätenpläne Neubauförderung
Anlage 2: Annuitätenpläne Altersgerechtes Wohnen
Anlage 3
Ökologische Mindestkriterien
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
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