LGBL_OB_20121214_104•Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen
LGBL_OB_20121214_104Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen LegitimationenGazette14.12.2012
Nr. 104
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die
jagdlichen Legitimationen
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964,
in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2012, wird verordnet:
§ 1
Jagdkarte, Jagdgastkarte, Jagderlaubnisschein
(1) Die Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 3 auszustellen. Die Jagdkarte besteht aus Kunststoff in weiß - beige - grünen Farbtönen, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbandes und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Die Jagdgastkarte besteht aus Karton in grünem Farbton im Format 148 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74 mm x 105 mm ergibt. Auf der ersten Seite befindet sich im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbandes. Die Jagdkarte und die Jagdgastkarte tragen auf der Rückseite jeweils das Landeswappen. Der Jagderlaubnisschein besteht aus Karton in grünem Farbton im Ausmaß von 171,20 mm x 107,96 mm, trägt auf der Vorderseite das Logo des Oö. Landesjagdverbandes und ist einmal vertikal und einmal horizontal in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt.
(2) Jagdliche Legitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 21/1988, außer Kraft.
(3) Die nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 21/1988, ausgestellten Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten weiter, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
Anlagen
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