der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird
verordnet:
Artikel I
Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2011, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 lautet:
"(1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt: