LGBL_OB_20131129_75•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20131129_75Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für GeschäftsbautenGazette29.11.2013
Nr. 75
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Raumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 711/2, 718/1, 718/3, 718/4, 718/5, 719, 720/1, 720/2, 720/3, 721/6, 721/7, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/15, 721/17, 721/18, 721/20, 721/21, 721/22, 721/23, 722/6, 722/15 und 727/10, alle KG Lustenau, Stadtgemeinde Linz, mit einer Grundstücksfläche von 74.214 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 verwendet werden dürfen. Innerhalb des Gesamtrahmens von 10.000 m² Verkaufsfläche ist diese auf Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung, Unterhaltungselektronik oder Modebekleidung anbieten, zu beschränken.
(4) Die Anlage zu dieser Verordnung (Lageplan), in der die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat Linz sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 52/2000, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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