Nr. 76
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Goiserer Weißenbachtal" in der Gemeinde Bad Goisern
als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
(Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Goiserer Weißenbachtal" in der Gemeinde Bad Goisern, politischer Bezirk Gmunden, ist Natur-schutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) so-wie in Teilplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundge-macht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat