Nr. 87
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe
(Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2014)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 -
Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegegeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 18 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird mit 709,10 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 18 Abs. 2 Oö. JWG 1991 beträgt 531,83 Euro pro Jahr.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2013, LGBl. Nr. 94/2012, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter