LGBL_OB_20131231_110•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_20131231_110Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wirdGazette31.12.2013
Nr. 110
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung, LGBl. Nr. 79/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
Familienbegleitung
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Familienbegleitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Kinder, denen die Leistung Allgemeine Frühförderung zuerkannt wurde und in deren Lebensumfeld eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
(2) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs erfolgt durch die zuständige Einrichtung mittels
(3) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere eine Situationsbeschreibung samt eines Vorschlags zum Umfang der Leistung (Anzahl der Einheiten) an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(4) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 24 Fördereinheiten jährlich.
(5) Die Familienbegleitung wird befristet für längstens ein Jahr gewährt; ist darüber hinaus eine Familienbegleitung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(6) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist eine Situationsbeschreibung von der zuständigen Einrichtung zu erstellen und vorzulegen.
(7) Die Familienbegleitung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Auf Grund von kind- oder familienbezogenen Erfordernissen können auch mehrere Einheiten hintereinander in Anspruch genommen werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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