LGBL_OB_20131231_97•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014)
LGBL_OB_20131231_97Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014)Gazette31.12.2013
Nr. 97
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs
(Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014)
Auf Grund des § 53 Abs. 5 und § 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2012, wird verordnet:
§ 1
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
KrankenanstaltenEinbettzimmerMehrbettzimmer
Salzkammergut-Klinikum
Landeskrankenhaus Steyr
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels-Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Ried im Innkreis
166,30 Euro114,90 Euro
Landeskrankenhaus Freistadt
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau146,20 Euro102,20 Euro
§ 2
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 72,40 Euro festgesetzt.
§ 3
(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
OperationMultiplikator
Operation des Carpaltunnelsyndroms inklusive Neurolysen und Tendolysen1,8
Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseits: Entropium,
Ektropium, Blepharochalasis, Trichiasis1,4
Plastische Operation der Ptose1,4
Circumcision1,6
Shirodkar, Cerclage2,1
Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne
Elektrokoagulation nach jeder Methode2
Konisation oder Portioamputation2,1
Adenotomie1,8
Ohranlegeplastik2
Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang2,3
Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang2,3
Plattenentfernung2,3
Gelenk Resektion einer Plica2,6
Gelenk Resektion eines Bandanteils2,6
Gelenk Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem2,6
Gelenk, Knorpelchirurgie2,6
Gelenk Teilsynovektomie2,6
Gelenk Pridie-Bohrung2,6
Kartilaginäre Exostosenabmeißelung2,6
Gelenk Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus2,6
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena magna, pro Extremität2,8
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena
saphena parva, pro Extremität2,8
Hämorrhoidenoperation nach HAL-Methode2,6
Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo2,6
kombinierte Verfahren bei Hämorrhoiden (RAR, RAR+HAL, RAR+HAL+resez. Verfahren, RAR+resez. Verfahren, HAL+resez. Verfahren)2,6
Verschluss einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik2,8
Fissurektomie ohne Sphinkterbeteiligung2,8
Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung2,8
Incision eines periproctitischen Abszesses2,8
Incision, Lavage und Drainage eines ischiorectalen Abszesses2,8
Operation bei Dupuytren´scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)2,6
Operation bei Dupuytren´scher Kontraktur - totale Fasciektomie2,6
Plastischer Ober- oder Unterlidersatz2,1
Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege2,1
Operation des Kryptorchismus3
Hydrocelenoperation3
Operation einer äußeren Hernie3,5
Paracentese mit Paukenabsaugung2
Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens2
Operation des schnellenden Fingers1,5
Ultraschall-gezielte Mehrfachbiopsie der Prostata2
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Ein-griffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2012, LGBl. Nr. 120/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 113/2012, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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