mit dem das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft und mit Ablauf