LGBL_OB_20140731_56•Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2014)
LGBL_OB_20140731_56Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2014)Gazette31.07.2014
Nr. 56
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"5. HAUPTSTÜCK
LANDESSANITÄTSRAT
§ 91aEinrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats
§ 91bZusammensetzung des Landessanitätsrats
§ 91cMitgliedschaft im Landessanitätsrat
§ 91dGeschäftsführung des Landessanitätsrats
§ 91eGeschäftsordnung des Landessanitätsrats"
ersetzt, am Ende von Abs. 1 Z 5 wird das Wort
"oder" eingefügt und folgende Z 6 angefügt:
"6.zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der
Transplantation"
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren von der Landesregierung erteilte Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.
(4) Der Rechtsträger des Transplantationszentrums hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.
(5) Der Rechtsträger der Entnahmeeinheit bzw. des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit bzw. des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren."
"(6) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das Rektorat der Universität zu hören."
"§ 13a
Kollegiale Führung
(1) Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt hat nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes vorzusehen. Die diesen Führungskräften nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maß-nahmen der Qualitätssicherung nach § 27 Abs. 2 erfüllen kann.
(2) Die Mitglieder der kollegialen Führung haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich der übrigen Mitglieder zu berücksichtigen. Sie sind zur wechselseitigen Information und Beratung gemeinsamer Angelegenheiten verpflichtet.
(3) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen."
"(7) Von Abs. 5 und 6 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden."
"(5) Von Abs. 3 und 4 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden."
"§ 14b
Universitätskliniken und Universitätsinstitute
(1) Vereinbarungen bzw. Zustimmungen, welche nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen vom Rechtsträger einer Krankenanstalt mit einer Universität abgeschlossen bzw. einer Universität erteilt werden und die Bewilligungs- oder Anzeigepflichten des Rechtsträgers der Krankenanstalt auslösen, dürfen erst nach Durchführung dieser Verfahren seitens des Rechtsträgers abgeschlossen bzw. erteilt werden.
(2) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben dem Leiter der klinischen Abteilung zu.
(3) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten oder an Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Aufgaben gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu."
"(10) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs. 1 nicht zu errichten, wenn an der Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen."
"(4a) In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission auch das Rektorat oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor an. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an."
"(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege festzusetzen. Eine solche Verordnung hat sich im Rahmen der die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege betreffenden übergeordneten Planungen des Bundes (Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß § 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und Österreichischer Strukturplan Gesundheit) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die in den übergeordneten Planungen des Bundes vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen."
"(4) An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 untersucht und behandelt werden."
"(5) Voraussetzung für die Honorarberechtigung gemäß § 46 KAKuG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Diese muss jedenfalls vorsehen, dass dem Rechtsträger für die Bereitstellung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein Anteil in der Höhe von 25 % an den Honoraren nach § 46 KAKuG zukommt. Weiters muss sie eine Regelung hinsichtlich der Beteiligung weiterer Ärzte enthalten und sicherstellen, dass der Rechtsträger berechtigt ist, Vereinbarungen über Honorare und Honorarnoten gemäß § 46 KAKuG einzusehen. Zur Vereinfachung kann die Einhebung dieser Honorare durch die Rechtsträger namens der berechtigten Ärzte vereinbart werden."
"(3) Voraussetzung für die Leistung der LKF-Gebührenersätze und Ambulanz-Gebührenersätze ist die Übereinstimmung der jeweiligen Krankenanstalt mit einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 sowie die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie der Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität, insbesondere auf Grund des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen und des § 27, durch die Krankenanstalt."
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann in den landesgesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat. Diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten heranziehen.
(2) Die Funktionsperiode des Landessanitätsrats entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtags.
§ 91b
Zusammensetzung des Landessanitätsrats
(1) Dem Landessanitätsrat gehören als ordentliche Mitglieder an:
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landessanitätsrats ist die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor. Der Landessanitätsrat wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
(3) Außerordentliche Mitglieder können im Einzelfall, wenn es die fachliche Eigenheit oder Wichtigkeit eines Geschäftsfalls erfordert, auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landessanitätsrats beigezogen werden.
(4) Eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrats teilzunehmen.
§ 91c
Mitgliedschaft im Landessanitätsrat
(1) Die Mitglieder gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder des Landessanitätsrats im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig, ein Mitglied darf jedoch nicht für mehr als zwei zeitlich aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden.
(2) Das Amt als Mitglied des Landessanitätsrats gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.
(3) Die Bestellung eines Mitglieds gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 kann von der Landesregierung widerrufen werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
(4) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam und ist unwiderruflich.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für deren restliche Dauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
§ 91d
Geschäftsführung des Landessanitätsrats
Die Geschäftsführung des Landessanitätsrats, wie die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte, sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
§ 91e
Geschäftsordnung des Landessanitätsrats
(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
(2) Für einen Geschäftsordnungsbeschluss ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich."
"(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt."
(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870 betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gelten als gemäß § 91c Abs. 1 dieses Landesgesetzes als bestellt und bilden den Landessanitätsrat im Sinn der §§ 91a ff., dessen Funktionsperiode mit Ende dieser Gesetzgebungsperiode endet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Geschäftsordnung gilt als Geschäftsordnung gemäß § 91e dieses Landesgesetzes, soweit sie den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widerspricht.
(3) Für die Wiederbestellung der zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gilt Folgendes:
(4) Die nach den einschlägigen Universitätsvorschriften ausgewählten Leiter für den klinischen Bereich können bis zur Einbeziehung dieser Organisationseinheit der Krankenanstalt in den klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit der Leitung der Organisationseinheit ohne die Anwendung des § 14 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1, 3 und 4 betraut werden.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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