LGBL_OB_20140731_57•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986),das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998), das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992)und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2014)
LGBL_OB_20140731_57Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986),das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998), das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992)und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2014)Gazette31.07.2014
Nr. 57
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986),
das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998),
das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden
(Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(4) Das Kollegium des Landesschulrats (§ 3) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
"(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer öffentlichen Pflichtschule hat, solange nicht nach § 18 Oö. Feuerpolizei-gesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter durch den Schulerhalter bestellt wird, für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen."
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen gemäß § 66 LDG 1984 wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen, der andere für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zuständig ist. Jeder Senat besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der zuständigen Landesschulinspektorin bzw. dem zuständigen Landesschulinspektor sowie vier Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen oder vier Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.
(4) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden, der zuständigen Landesschulinspektorin bzw. des zuständigen Landesschulinspektors und von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(5) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung einer als Landeslehrerin angestellten Religionslehrerin bzw. eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, hat anstelle einer bzw. eines durch Los auszuscheidenden bestellten Vertreterin bzw. Vertreters der Landeslehrerinnen und Landeslehrer eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommission anzugehören."
(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen wird, sofern nach diesem Gesetz - hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhang mit § 80 Abs. 3, 4 und 5 LDG 1984 - nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshaupt-mann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung eine Disziplinaranwältin bzw. ein Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.
(4) § 9 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der rechtskundige Bedienstete jedem der beiden Senate angehört und auch ihre bzw. seine Anwesenheit zur Beschlussfähigkeit der Senate erforderlich ist."
"(11) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommissionen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.
(12) Der Beschluss der Disziplinarkommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist dem Landesschulrat zuzustellen.
(13) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarkommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung dem Landesschulrat zuzustellen."
"(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kommission und die Disziplinaranwältinnen bzw. die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen."
"(1) Die Verordnungen des Landesschulrats sind nach den für die Schulbehörden des Bundes geltenden Vorschriften kundzumachen."
Artikel III
Änderung des Oö. Schulaufsichtsgesetzes 1998
Das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998), LGBl. Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:
"(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im Übrigen der Losentscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesschulrats; das Los ist in Anwesenheit je einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen."
"(1) Die Landesregierung hat die Namen der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesschulrats mitzuteilen und die jeweilige Zusammensetzung des Kollegiums, wenn es die bestellten und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) betrifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen."
"(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß."
"(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnorts der Betriebsstandort und bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung."
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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