LGBL_OB_20141031_80•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Mietwohnungen für junge Menschen (Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014)
LGBL_OB_20141031_80Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Mietwohnungen für junge Menschen (Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014)Gazette31.10.2014
Nr. 80
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung von Mietwohnungen für
junge Menschen
(Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 4 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in
der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen für junge Menschen.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und Gemeinden gewährt werden.
§ 2
Förderungsauflagen
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:
(2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.
(3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden.
(4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig.
(5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin
oder des Mieters endet.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
§ 3
Ausmaß des Förderungsdarlehens und der Nutzfläche
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann bis maximal 66 % der Gesamtbaukosten betragen.
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:
(4) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 4
Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre.
(2) Förderzuschläge für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 Abs. 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.
(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens je-doch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(4) Das Förderungsdarlehen ist mit 0,5 % p.a. verzinst.
(5) Die Annuitäten betragen anfänglich 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Die Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Annuitätenplan.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.
§ 5
Einsatz von Eigenmitteln
(1) Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel beträgt für den Förderungswerber mindestens 10 % der aner-kannten Gesamtbaukosten, wobei die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss.
(2) Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.
§ 6
Gesamtbaukosten
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß § 4 Abs. 2 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 2,60 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf.
(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die in Abs. 1 festgelegte Belastungsobergrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden.
(3) Förderungszuschläge und Baukostenobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.
(4) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Laufzeit des Hypothekardarlehens hat längstens 25 Jahre zu betragen.
§ 7
Energietechnische Mindeststandards
(1) In energetischer Hinsicht sind diese Wohnhäuser dem Niedrigstenergiestandard entsprechend auszuführen, wobei die folgenden Werte einzuhalten sind:
Der maximale spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf (HWB) bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2011, darf bei einem AB/VB größer gleich 0,8 den Wert von 36 kWh/m2a, bei einem AB/VB kleiner gleich 0,2 den Wert von 20 kWh/m2a nicht überschreiten. Bei AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 20 bis 36 kWh/m²a.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle die Anforderung des Abs. 1 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 6 berücksichtigt. Ist eine dezentrale Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 2 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem AB/VB größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem AB/VB kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.
§ 8
Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirt-schaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.
(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:
(1) Um die für die Zielgruppe junge Menschen besonders wichtige Leistbarkeit des Wohnens sicherzustellen, gelten neben der Belastungsobergrenze gemäß § 6 Abs. 1 die folgenden Kostenbegrenzungen:
(2) Der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieter und Mieterinnen, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Vereinbarungen und Maßnahmen setzt:
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Ökologische Mindestkriterien
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
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