Nr. 98
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001
im Bereich der Donau in der Gemeinde Aschach an der Donau festgelegt
werden
(Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2014, wird verordnet:
§ 1
(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Abs. 2 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.
(2) Das Eingriffsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in der Anlage 1 (Plan im Maßstab 1:1.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
(3) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat