LGBL_OB_20141128_99•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Attersee-Bojenverordnung, die Traunsee-Bojenverordnung und die Mondsee-Bojenverordnung geändert werden
LGBL_OB_20141128_99Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Attersee-Bojenverordnung, die Traunsee-Bojenverordnung und die Mondsee-Bojenverordnung geändert werdenGazette28.11.2014
Nr. 99
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
die Attersee-Bojenverordnung, die Traunsee-Bojenverordnung und
die Mondsee-Bojenverordnung geändert werden
Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 15 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Attersee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 76/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen."
"(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln."
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen."
"(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln."
Artikel III
Die Mondsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 66/1988, wird wie folgt
geändert:
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Das Kennzeichen besteht entsprechend der jeweiligen Zone für Einzelbojen (§ 7 Abs. 2) aus einer arabi-schen Ziffer oder entsprechend dem jeweiligen Bojenfeld (§ 8 Abs. 2) aus einem lateinischen Großbuchstaben und jeweils aus einer mit einem Bindestrich nachgestellten Ordnungszahl in ararbischen Ziffern, die sich durch fortlaufende Nummerierung der Bojen nach Maßgabe der im § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 festgesetzten Höchstanzahl ergibt.
(3) Das Kennzeichen ist auf dem aus dem Wasser ragenden Teil des Bojenkörpers in dauerhafter, wasser- und witterungsbeständiger Ausführung anzubringen.
(4) Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhaltung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern gewährleistet, obliegt der über die Boje verfügungsberechtigten Person."
"(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln."
Artikel IV
(1) Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gelten weiterhin als rechtmäßig bestehende Bojen, sofern mit der Seeeigentümerin bzw. dem Seeeigentümer darüber eine vertragliche Regelung besteht.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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