LGBL_OB_20141231_116•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)
LGBL_OB_20141231_116Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)Gazette31.12.2014
Nr. 116
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die
öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs
(Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)
Auf Grund des § 53 Abs. 5 und § 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes
1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2014, wird verordnet:
§ 1
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
KrankenanstaltenEinbettzimmerMehrbettzimmer
Salzkammergut-Klinikum
Landeskrankenhaus Steyr
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels-Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Ried im Innkreis
168,80 Euro116,40 Euro
Landeskrankenhaus Freistadt
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau
149,10 Euro104,20 Euro
§ 2
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 73,40 Euro festgesetzt.
§ 3
(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
Operation / EingriffMultiplikator
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der V.saphena magna pro Extremität2,8
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena parva pro Extremität2,8
Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena magna pro Extremität
2,8
Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena parva pro Extremität
2,8
VNUS Closure-Thearpie (Radiowellen-Koagulation der Gefäßwand) bzw. endovenöse Lasertherapie mit Crossektomie inkl. Phlebektomie der Seitenastvarizen und/oder Perforansligatur1,7 Excision/Exstirpation eines Ganglions der Sehnenscheide oder
Ganglions an Finger und Zehen1,6
Osteotomie eines kleinen Knochens1,9
Ganglienexstirpation an großen Gelenken1,6
Operation eines schnellenden Fingers1,3
Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)2,6
Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur - totale Fasciektomie2,6
Kartilaginäre Exostosenabmeißelung2,6
Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen1,8
Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
Gelenk, Knorpelchirurgie(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
Circumcision1,4
Hydrocelenoperation3,2
Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata2,1
Operation des Kryptorchismus2,6
Konisation oder Portioamputation2,1
Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne
Elektrokoagulation nach jeder Methode1,8
Exstirpation eines kleinen Lymphknotenpaketes und/oder des Sentinel
bei separatem Zugang3,3
Plastische Operation der Ptose1,4
Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseits: Entropium,
Ektropium, Blephparochalasis, Trichiasis1,4
Stiel- oder Schwenklappenplastik (bis 40 mm)2,6
Stiel- oder Schwenklappenplastik (über 40 mm)2,6
Plastischer Ober- oder Unterlidersatz2,1
Adenotomie1,8
Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben3
Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben3
Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege2,1
Rhinoplastik (Knorpel- und Weichteilkorrektur)3,1
Septumplastik funktionell3,1
Endoskopische oder mikroskopische Infundibulotomie mit
Siebbeinausräumung3,4
Totale Rhinoplastik (Osteotomie, Knorpel und Weichteile)3,7
Paracentese mit Paukenabsaugung2,1
Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens2,1
Ohranlegeplastik2,1
Myringoplastik3,8
Mikrochirurgische Operation am Larynx, Hypopharynx oder der Trachea
3,7
Incision eines periproctitischen Abszesses2,8
Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)2,8
Hämorrhoidenoperation nach HAL-Methode2,9
Diagnostische Laparoskopie (Inspektion)3
Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung2,8
Incision, Lavage und Drainage eines ischiorectalen Abszesses2,8
Operation einer äußeren Hernie3,7
Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo2,9
kombinierte Verfahren bei Hämorrhoiden (RAR, RAR+HAL, RAR+HAL+resez. Verfahren,
RAR+resez. Verfahren, HAL+resez. Verfahren)2,9
Verschluß einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik3,3
Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang2,1
Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang2,1
Plattenentfernung2,1
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Ein-griffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014, LGBl. Nr. 97/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20141231_116",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20141231_116",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}