LGBL_OB_20141231_121•Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 - Oö. DRÄG 2015
LGBL_OB_20141231_121Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 - Oö. DRÄG 2015Gazette31.12.2014
Nr. 121
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz,
das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift,
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Bezügegesetz 1995,
das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994,
das 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, die Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz,
das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz,
das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 und
die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden
(Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 - Oö. DRÄG 2015)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Artikel IIOö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
Artikel IIIOö. Gehaltsgesetz 2001
Artikel IVOö. Landes-Gehaltsgesetz
Artikel VOö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete
Artikel VIOö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel VIIOö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998
Artikel VIIIOö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Artikel IXOö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
Artikel XOö. Pensionsgesetz 2006
Artikel XIOö. Bezügegesetz 1995
Artikel XIIOö. Landes-Bezügegesetz 1998
Artikel XIIIOö. Objektivierungsgesetz 1994
Artikel XIV2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
Artikel XVOö. Bezügerechtsnovelle 2003
Artikel XVIOö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
Artikel XVIIOö. Gemeindebedienstetengesetz 2001
Artikel XVIIIOö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002
Artikel XIXOö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel XXOö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999
Artikel XXIOö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz
Artikel XXIIOö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
Artikel XXIIIOö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992
Artikel XXIVOö. Gemeindeordnung 1990
Artikel XXVInkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"§ 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 15aDienstzeugnis
DIENSTAUSBILDUNG UND AUS- UND FORTBILDUNG
§ 16Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Aus- und
Fortbildung
§ 54aSchutz vor Benachteiligung
§ 164Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungs-gesetz 2015"
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 150 sinngemäß."
"(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstver-hältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
"(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird."
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) kann aus
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 Oö. LVBG des Landes Oberöster-reich jedenfalls gerechtfertigt."
"§ 54a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 54 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
"(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 58 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 überschritten hat."
"(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund, sofern keine organisatorischen Gründe dafür vorliegen."
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
"(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon,
oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
"(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 %um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 %um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 %um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
"(2b) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
"(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
"(4) Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1993, tritt außer Kraft."
"§ 164
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht werden.
(2) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.
(3) Die Meldepflicht gemäß § 54 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 54 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. LBG.
(4) § 70d Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(5) Die Rechtsfolge des § 131 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht."
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesge-setzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"§ 6Allgemeine und besondere Dienstpflichten
§ 9Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
§ 9aGeschenkannahme
§ 51aFolgebeschäftigungen
§ 84Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungs-gesetz 2015"
(1) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, 51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die Meldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.
(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Dienstgeber den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld zu melden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und eine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 ASVG vorliegt.
(5) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
"(3) Gelangt der bzw. dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 55 Z 8 Oö. LBG zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 55 Z 8 Oö. LBG normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 Oö. LBG die bzw. den Vorgesetzten."
"§ 9
Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) kann abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
(4) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.
(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
(6) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt."
"§ 9a
Geschenkannahme
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der bzw. des Bediensteten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die bzw. der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
"(2a) Vertragsbedienstete, die bereits der Pensionskasse beigetreten sind, oder dies gleichzeitig mit dem Ansuchen um Abschluss eines Zeitwertkontos tun oder gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 28 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Oö. GG 2001 verzichten, können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
"(10) Abweichend von Abs. 8 und 9 können Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis wegen Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird, auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen, wenn eine solche abgeschlossen wurde."
"(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten."
"(3a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 3 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann der Dienstgeber zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 %um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 %um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 %um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
"(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 34 und 35 ergibt, wird grundsätzlich in Stunden bzw. erforderli-chenfalls in Bruchteilen davon ausgedrückt, kann jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt."
"(1) Erkranken Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
"(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
"(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-verhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
"(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten."
"(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
(1) Die Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach In-krafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(3) Die Rechtsfolge des § 55 Abs. 3 Z 2 tritt nur ein, wenn sich das Urteil auf eine Tatbegehung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 liegt, bezieht.
(4) § 25c Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen."
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 4 Abs. 1) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 18 einzurechnen."
"(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen."
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."
"(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen.
"(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Abs. 1a, wenn eine Vorrückung stattfindet."
"§ 113e
Übergangsbestimmung zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
(1) Für Personen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.
(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.
(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 maßgeblich."
"§ 18hBeiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen
Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren
ausländischen Renten
§ 53aElektronischer Datenaustausch
§ 56aHaftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber der
Dienstnehmerin bzw. dem Dienst-nehmer bei Dienstunfällen und
Berufskrankheiten"
"6.die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
a)eine Pension nach dem ASVG beziehen oder
b)Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die
"(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5."
"(2a) Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinn des EStG 1988."
"(3) Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommensteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommensteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 2 des laufenden Kalenderjahres."
"(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß."
"(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung."
"§ 18h
Beiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
(2) Die KFL hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.
(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFL abzuführen.
(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFL vorzuschreiben.
(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die KFL zur Vor-schreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFL ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch 1 x jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen."
"(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
"(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Frei-heitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird."
"(3a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn
"(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienst-nehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren.
(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Abs. 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen."
"§ 56a
Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten
(1) Der Dienstgeber ist dem Mitglied nach § 2 Z 1, 4 und 5 zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Dienstunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Dienstunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Mitglieds, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Dienstunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(2) Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall vorsätzlich verursacht wurde."
"2. ABSCHNITT
GLEICHSTELLUNGSGEBOT
§ 3Gleichstellung
RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHSTELLUNGSGEBOTS
§ 19bBeweislast
MIT DER GLEICHSTELLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE PERSONEN UND
INSTITUTIONEN
§ 21Gleichstellungskommission
§ 22Aufgaben der Gleichstellungskommission
§ 23Gutachten der Gleichstellungskommission
§ 24Geschäftsführung der Gleichstellungskommission
§ 25Verfahren vor der Gleichstellungskommission
§ 26Gleichstellungsbeauftragte
§ 27Aufgaben der (des) Gleichstellungsbeauftragten
§ 28Rechtsstellung der (des) Gleichstellungsbeauftragten
§ 33Gleichstellungsprogramm"
"(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entschei-dung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichstellungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichstellungskommission nominieren, die im Rahmen der der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann."
"§ 45Dienststellenleitung
§ 46Bedienstetenschutzkommission
§ 47Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission
§ 48Überprüfung durch die Bedienstetenschutzkommission und sonstige
Kontrollorgane
§ 54bRechtsakte der Europäischen Union"
"(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung jeweils - bei Bedarf auch in alternierender Reihenfolge - ein Mitglied als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied als Vertretung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist, unter Anwendung des Abs. 2, ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 sowie deren Ersatzmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses. Die vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen selbst aber nicht der Personalvertretung angehören. Wird innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung kein Vorschlag erstattet, bestellt die Landesregierung die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne Vorschlag. Ist eines der Mitglieder verhindert oder ruht ihre bzw. seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines der Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. An die Stelle der bzw. des Vorsitzenden tritt jeweils die bestimmte Vertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(3a) Zur Wahrnehmung der Koordinierungsfunktion kann an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilnehmen."
"(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission teilzunehmen. Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch ihr bzw. sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Bedienstetenschutzkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Die bzw. der Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben."
"(2) Die Leitung oder vorinformierte Vertretung der überprüften Dienststelle hat die Bedienstetenschutzkommission bei der Überprüfung zu begleiten. Einer Vertretung der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie einer Vertretung des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, die Bedienstetenschutzkommission zu begleiten; auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommission sind sie dazu verpflichtet. Falls es die Bedienstetenschutzkommission als erforderlich erachtet, kann sie eine Präventivfachkraft zur Überprüfung beratend hinzuziehen. Die Bedienstetenschutzkommission hat die genannten Organe so rechtzeitig zu verständigen, dass diese ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können."
"(5) Die Bedienstetenschutzkommission führt die Geschäfte in ihrer bisherigen Zusammensetzung bis zu einer der nunmehrigen Rechtslage entsprechenden Besetzung weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt sind hinsichtlich der Abberufung oder Vertretung der bzw. des Vorsitzenden bzw. hinsichtlich dem Ruhen oder Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion § 46 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des gegenständlichen Landesgesetzes anzuwenden."
Artikel VIII
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV), LGBl. Nr. 47/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
"(5) Hinsichtlich des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß.
(6) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch."
"(5) Die Vergütung von 0,11 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß."
"(3) Stirbt die bzw. der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung ihrer bzw. seiner Leiche bzw. Urne vom Land getragen, wenn die Überführung in einen Ort innerhalb des Bundesgebiets erfolgt."
"(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß."
"(3) Der bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten, wenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß."
"(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat."
"(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit."
"(2) Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der Ruhegenussbemessungs-grundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet."
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen für die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert.
(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausar-rest nach § 173a der StPO vollzogen wird.
(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 26 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann."
"(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß."
"(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Abs. 3 auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen."
(1) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 56 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß.
(2) Für die Bemessung der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses sind die einzelnen Beitragsleistungen im Jahr der Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 aufzuwerten und mit dem nachstehenden Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor beträgt in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der Beitragsleistung sowie dem vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der erstmaligen Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses jenen Wert, der sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
Vollendetes Lebensjahr bei der Bei-tragsleistung Vollendetes Lebensjahr bei Inanspruchnahme
60 und
jünger6162636465 und älter
240,012610,013830,015150,016600,018140,01980
250,012250,013430,014720,016120,017620,01923
260,011900,013050,014300,015670,017120,01868
270,011560,012680,013900,015220,016630,01815
280,011240,012320,013510,014790,016170,01764
290,010920,011980,013130,014380,015710,01715
30 0,010620,011640,012760,013980,015270,01667
310,010330,011320,012410,013590,014850,01621
320,010040,011010,012070,013220,014440,01576
330,009770,010710,011740,012850,014050,01533
340,009500,010420,011420,012500,013660,01491
35 0,009240,010130,011100,012160,013290,01451
36 0,008990,009860,010800,011830,012930,01411
37 0,008750,009590,010510,011510,012580,01373
38 0,008510,009330,010230,011200,012240,01336
39 0,008280,009080,009950,010900,011910,01300
40 0,008050,008830,009680,010600,011580,01264
41 0,007830,008590,009410,010310,011270,01230
42 0,007620,008350,009160,010030,010960,01196
43 0,007410,008130,008910,009750,010660,01163
44 0,007210,007900,008660,009490,010370,01132
45 0,007010,007690,008430,009230,010090,01101
46 0,006820,007480,008200,008980,009810,01071
47 0,006640,007280,007980,008740,009550,01042
48 0,006460,007090,007770,008510,009300,01015
49 0,006290,006900,007570,008290,009050,00988
50 0,006130,006720,007370,008070,008820,00962
51 0,005970,006550,007180,007860,008590,00937
52 0,005820,006380,006990,007660,008370,00913
53 0,005670,006210,006810,007460,008150,00890
54 0,005530,006060,006640,007270,007950,00867
55 0,005390,005910,006480,007090,007750,00846
56 0,005250,005760,006310,006920,007560,00825
57 0,005110,005610,006140,006730,007350,00803
58 0,004960,005440,005960,006520,007130,00778
59 0,004780,005240,005750,006290,006880,00751
60 0,004580,005020,005510,006030,006590,00719
61 0,004720,005180,005670,006190,00676
62 0,004870,005340,005830,00636
63 0,005030,005500,00600
64 0,005200,00568
65 0,00539
(3) Die Summe der nach Abs. 2 ermittelten Teilbeträge bildet die monatlich gebührende freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses.
(4) Die freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses ist eine Zulage nach § 3 Abs. 2 sowie § 28 und Teil des Versorgungsbezuges nach den §§ 14 ff im dort vorgesehenen prozentuellen Ausmaß."
"(2) Beamtinnen bzw. Beamte, die nach dem 31. Dezember 1999 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichi-schen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seither ununterbrochen in einem solchen stehen, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Beitrag nach § 13a iVm. § 62d Abs. 6 zu entrichten."
"§ 62k
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) § 17d Abs. 4 ist erst auf Versorgungsgenüsse anzuwenden, die ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Ge-meinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 erstmals gebühren.
(2) Die §§ 49 bis 52 sind auf Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bereits eine Leistung nach diesen Bestimmungen bezogen wurde und kein Überweisungsverfahren stattgefunden hat."
Artikel X
Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"§ 5Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6Beitragsmonate
§ 7Pensionskonto, Kontoprozentsatz und Aufwertung
§ 8Ruhegenuss
§ 9Kontomitteilung
§ 10Dienstunfähigkeit
§ 11Zurechnung
§ 24Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin bzw. des
Beamten
§ 36aRuhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
§ 40Meldepflicht und elektronischer Datenaustausch
§ 57Übertragung in das Pensionskonto, Ruhegenussvortrag und
Wirksamkeit der Anrechnung
§ 68Verweise
§ 69Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
"(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte bereits seit dem 31. Jänner 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden ist und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurde."
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin bzw. der Beamte im bestehenden öf-fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienst-stand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 6 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Abs. 1) davon sind in vollen Monaten auszu-drücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Abs. 1) zu runden.
§ 6
Beitragsmonate
(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§ 5), für den ein Pensions- oder Überweisungsbetrag geleistet wurde oder der beitragsfrei anzurechnen war (Beitragsmonat), ist
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrund-lage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Übt die Beamtin bzw. der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten, zusätzlich zu den Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 1 jedoch höchstens bis zum Erreichen der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, auch Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 7) sowie Zeiten der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Dabei ist eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro pro Monat für das Jahr 2005 anzurechnen und zwar pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur einmal die fiktive Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 7 Abs. 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- und Studienzeiten im Sinn des § 55 Abs. 2 lit. g und h, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (§§ 58 und 59), die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 sowie § 59.
§ 7
Pensionskonto, Kontoprozentsatz und Aufwertung
(1) Die Beitragsgrundlagen sind für jedes Kalenderjahr im Ausmaß von 1,78 % im Pensionskonto gutzuschreiben. Dieser Betrag ist gemeinsam mit dem anrechenbaren Ruhegenussvortrag bzw. der laufenden Gesamtgutschrift aus den Vorjahren mit der Aufwertungszahl des nachfolgenden Kalenderjahres aufzuwerten. Im Kalenderjahr des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand erfolgt keine Aufwertung mehr.
(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8
Ruhegenuss
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich aus der aufgewerteten Gesamtgutschrift zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geteilt durch 14. Der Ruhegenuss beträgt beim Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte ihren bzw. seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,425 Prozentpunkte, im Fall der §§ 107 oder 107a Oö. LBG jedoch um 0,35 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der jeweiligen Kürzung ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15 Prozentpunkte für jeden Monat.
(4) Bleibt die Beamtin bzw. der Beamte nach Vollendung ihres bzw. seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 Prozentpunkte.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
(1)Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Pensionskonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2020 eine Kontomitteilung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres für Personen zu erfolgen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
§ 10
Dienstunfähigkeit
(1) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so bestimmt sich der Ruhegenuss nach § 8, wobei das Höchstausmaß der Verminderung 13,8 Prozentpunkte beträgt.
(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.
§ 11
Zurechnung
(1) Liegen bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit jedoch weniger als 476 Bei-tragsmonate vor, so erfolgt zunächst eine Zurechnung von Monaten (Zurechnungsmonate) und zwar für jene Kalendermonate, die zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem ersten Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen.
(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitrags-monate."
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen für die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert.
(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausar-rest nach § 173a der StPO vollzogen wird.
(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 29 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann."
"(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß."
"(1) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 28 und 29 sind grundsätzlich im selben prozentuellen Ausmaß und mit gleicher Wirkung anzupassen, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 ändert und die prozentuelle Änderung ist auf zwei Nachkommastellen zu runden."
(1) Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist auch die Höhe der aufgewerteten Gesamtgutschrift des bisher für die Beamtin bzw. den Beamten geführten Pensionskontos ohne weiteres Ermittlungsverfahren als Ruhegenussvortrag festzustellen, wenn die Gesamtgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 2, beitragsgedeckt sind, wenn davon nicht aus dienstlichen Gründen insbesondere wegen Geringfügigkeit abgesehen wird.
(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Abs. 1 geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden."
"(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG für den ersten vollen Monat ihrer bzw. seiner Dienst-leistung. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes heranzuziehen."
20a. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
"§ 58a
Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses
(1) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 58 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß.
(2) Für die Bemessung der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses sind die einzelnen Beitragsleistungen im Jahr der Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufzuwerten und mit dem nachstehenden Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor beträgt in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der Beitragsleistung sowie dem vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der erstmaligen Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses jenen Wert, der sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
Vollendetes Lebensjahr
bei der Bei-tragsleistung Vollendetes Lebensjahr bei
Inanspruchnahme
60 und
jünger6162636465 und älter
240,012610,013830,015150,016600,018140,01980
250,012250,013430,014720,016120,017620,01923
260,011900,013050,014300,015670,017120,01868
270,011560,012680,013900,015220,016630,01815
280,011240,012320,013510,014790,016170,01764
290,010920,011980,013130,014380,015710,01715
30 0,010620,011640,012760,013980,015270,01667
310,010330,011320,012410,013590,014850,01621
320,010040,011010,012070,013220,014440,01576
330,009770,010710,011740,012850,014050,01533
340,009500,010420,011420,012500,013660,01491
35 0,009240,010130,011100,012160,013290,01451
36 0,008990,009860,010800,011830,012930,01411
37 0,008750,009590,010510,011510,012580,01373
38 0,008510,009330,010230,011200,012240,01336
39 0,008280,009080,009950,010900,011910,01300
40 0,008050,008830,009680,010600,011580,01264
41 0,007830,008590,009410,010310,011270,01230
42 0,007620,008350,009160,010030,010960,01196
43 0,007410,008130,008910,009750,010660,01163
44 0,007210,007900,008660,009490,010370,01132
45 0,007010,007690,008430,009230,010090,01101
46 0,006820,007480,008200,008980,009810,01071
47 0,006640,007280,007980,008740,009550,01042
48 0,006460,007090,007770,008510,009300,01015
49 0,006290,006900,007570,008290,009050,00988
50 0,006130,006720,007370,008070,008820,00962
51 0,005970,006550,007180,007860,008590,00937
52 0,005820,006380,006990,007660,008370,00913
53 0,005670,006210,006810,007460,008150,00890
54 0,005530,006060,006640,007270,007950,00867
55 0,005390,005910,006480,007090,007750,00846
56 0,005250,005760,006310,006920,007560,00825
57 0,005110,005610,006140,006730,007350,00803
58 0,004960,005440,005960,006520,007130,00778
59 0,004780,005240,005750,006290,006880,00751
60 0,004580,005020,005510,006030,006590,00719
61 0,004720,005180,005670,006190,00676
62 0,004870,005340,005830,00636
63 0,005030,005500,00600
64 0,005200,00568
65 0,00539
(3) Die Summe der nach Abs. 2 ermittelten Teilbeträge bildet die monatlich gebührende freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses.
(4) Die freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses ist eine Zulage nach § 4 Abs. 2 sowie § 31 und Teil des Versorgungsbezugs nach den §§ 14 ff im dort vorgesehenen prozentuellen Ausmaß."
"§ 68
Verweise
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel XI
Änderung des Oö. Bezügegesetzes 1995
Das Oö. Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 76/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:
"(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner."
"(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden."
"(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner."
"(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden."
"§ 43
Pensionsregelungen für Landes- und Gemeindeunternehmungen und - institute, die der Kontrolle des Rech-nungshofs unterliegen
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und - instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteili-gung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 2 Oö. GG 2001 überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
"(1) Das Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten."
"(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten."
"(8) Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit."
"§ 37Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 38aDienstzeugnis
§ 81Allgemeine und besondere Dienstpflichten
§ 92aSchutz vor Benachteiligung
§ 121Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst
(Urlaubsersatzleistung)
§ 230Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungs-gesetz 2015"
"4.Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen."
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzu-wenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durch-schnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwen-dung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen der §§ 126a, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 96 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Z 5 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
(10) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
"(10) Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufnahme oder Bestellung einer Person als Leiter(in) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen."
"(7) § 37 Abs. 4a und 4b sind sinngemäß anzuwenden."
"(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 127 Abs. 5 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten."
"(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
"(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt."
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 72 sinngemäß."
"(4a) Der Bediensteten bzw. dem Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
"(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 überschritten hat."
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
"(5) Die bzw. der Bedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
"(3) Gelangt der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 93 Z 9 zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 93 Z 9 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 93 Z 9 die bzw. den zuständigen Vorgesetzten."
"§ 85
Geschenkannahme
(1) Der bzw. dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die bzw. der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten (§ 2 Abs. 10) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte (§ 2 Abs. 10) kann aus
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt."
"§ 92a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden sinngemäß.
(2) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 92 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen.
(2b) Vertragsbedienstete, die bereits der Pensionskasse beigetreten sind, oder dies gleichzeitig mit dem Ansuchen um Abschluss eines Zeitwertkontos tun oder gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 208 Abs. 6 verzichten, können anstelle aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Bedienstete im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt
oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister legt grundsätzlich das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon fest, kann dieses jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 49 einzurechnen."
"(1) Erkranken Bedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 %um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 %um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 %um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
"(1) Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
"(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
"(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen.
"(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten."
"(7) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch."
(1) Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 92 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach In-krafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 92 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GDG 2002.
(3) Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(4) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(5) § 112b Abs. 2a und 2b ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(6) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 152 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 7. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(7) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 179 Oö. GDG 2002 und § 13b oder 40
Oö. L-PG anzurechnen."
Artikel XVII
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landes-gesetzes LBGl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:
"§ 26Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 27aDienstzeugnis
§ 46aSchutz vor Benachteiligung
§ 71aAnsprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst
(Urlaubsersatzleistung für Beamte)
§ 169Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
"15.Zeitwertkonto gemäß § 25c Oö. LVBG;"
"(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt."
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 162 sinngemäß."
"(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstver-hältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbands betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle kann aus
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigt."
"§ 46a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 46 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 Oö. LGG) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen."
"(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 %um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 %um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 %um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
"(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
"(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 42 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat."
"(7) Die Beamtin bzw. der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch."
"(6) Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 16,30 Euro je Gruppe."
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
(1) Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 46 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 46 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GBG 2001.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 141 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 99 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 8. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden."
Artikel XVIII
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:
"§ 44aSchutz vor Benachteiligung
§ 76aAnsprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst
(Urlaubsersatzleistung)
§ 99Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 100aDienstzeugnis
§ 145Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt."
"§ 44a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 44 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
"(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 48 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat."
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
"(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon,
oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Statutargemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 Oö. LGG) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen."
"(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 %um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 %um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 %um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 %um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
"(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 136 sinngemäß."
"(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstver-hältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
"(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
(1) Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen
einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a Oö. LVBG und § 13b oder § 40 Oö. LPG anzurechnen."
Artikel XIX
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG), LGBl. Nr. 63/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entschei-dung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann."
"(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen."
"(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
"(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. § 2 Abs. 2 Z 3 erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 69b Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen."
Artikel XXII
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(1a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Frei-heitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird."
"(2a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich die oder der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
(2b) Abs. 2a gilt nicht, wenn
"(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
"(5) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 4 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner."
Artikel XXIV
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2014, wird wie folgt geändert:
Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
"§ 69b
Übertragung von Verwaltungsbereichen
(1) Die Gemeinde darf Verwaltungsbereiche der Gemeinde an
(2) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde an Personen gemäß Abs. 1 bedarf der auf-sichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Übertra-gung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.
(3) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig."
Artikel XXV
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Es treten in Kraft:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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