Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit der der Bebauungsplan Tolleterau OST aufgehoben wird | Omnilex
LGBLA_OB_20150130_7•Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit der der Bebauungsplan Tolleterau OST aufgehoben wird
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit der der Bebauungsplan Tolleterau OST aufgehoben wird
LGBLA_OB_20150130_7Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit der der Bebauungsplan Tolleterau OST aufgehoben wirdGazette30.01.2015
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit der der Bebauungsplan Tolleterau OST aufgehoben wird
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 17. Dezember 2014 zugestellten Erkenntnis vom 4. Dezember 2014, GZ V 88/2014-16, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
„Die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit welcher der Bebauungsplan Tolleterau OST Nr. 1, später Nr. 4, samt allen Einzeländerungen 1 bis 3 und 4.4 bis 4.9 aufgehoben wird, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen am 25. März 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 23. Juli 2004 bis zum 10. August 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“