LGBLA_OB_20150526_66•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20150526_66Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für GeschäftsbautenGazette26.05.2015
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
(1)Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1941/4, 1941/7, 1941/8, 1941/3, 1941/9, 1941/13 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1941/6, alle KG Ried im Innkreis, mit einer Grundstücksfläche von 25.778 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3)Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, in denen keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden und eingeschränkt auf „Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung“ bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m² verwendet werden dürfen.
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 43/2012, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
Anlage
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