LGBLA_OB_20150630_72•Oö. Wettgesetz
LGBLA_OB_20150630_72Oö. WettgesetzGazette30.06.2015
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Bewilligungspflicht
§ 4
Wettbedingungen und Wettscheine
§ 5
Wettannahmestellen
§ 6
Wettterminals
§ 7
Jugend- und Wettkundenschutz
§ 8
Maßnahmen gegen Geldwäsche
§ 9
Verbotene Wetten
§ 10
Erlöschen und Entziehen der Bewilligung
§ 11
Beschlagnahme
§ 12
Verwenden von Daten
§ 13
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14
Überprüfung
§ 15
Strafbestimmungen
§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz regelt den Betrieb von Wettunternehmen.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Glücksspielautomatengesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmen in einer Wettannahmestelle darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden.
(2) Die Bewilligung ist natürlichen Personen auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese
(3) Die Bewilligung ist juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese
(4) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung sowie ein Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertige Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers beizulegen; werden dort solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.
(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen (insbesondere auch die Bestellung einer bzw. eines Präventionsbeauftragten bzw. einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten) zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren. Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung erteilt werden.
(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.
(8) Ergibt sich bei einem bewilligten Wettunternehmen, dass mangels entsprechender behördlicher Bedingungen und Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den Anforderungen dieses Landesgesetzes nicht entsprochen wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben.
(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 3 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.
(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die dem Abs. 3 entsprechenden Wettbedingungen sind von der Landesregierung mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen.
(1) Eine Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen.
(2) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten.
(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden.
(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Für jeden Wettterminal ist auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 4 vorzulegen.
(4) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
(5) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige dem Wettunternehmen
(1) Nur volljährigen Personen darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Nur volljährige Personen dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014, entspricht.
(2) Das Wettunternehmen hat für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden für Wetten an einem Wettterminal oder für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals, bei denen auf andere Weise die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 sichergestellt wird, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu einem Betrag von 70 Euro keine Wettkundenkarte erforderlich.
(3) Auf Wettkundenkarten ist der Name des Wettunternehmens sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Wettkundin bzw. des Wettkunden sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum anzubringen; dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin bzw. Wettkunden nur eine Karte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Karten für eine Wettkundin bzw. Wettkunden ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte gültig ist und nur diese Karte zur Teilnahme an der Wette berechtigt. Die Wettkundin oder der Wettkunde darf seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen.
(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend, der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen ein Verzeichnis der gültigen Wettkundenkarten sowie der Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, zu führen und über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen über Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, ein elektronisches Wettbuch zu führen.
(6) Im Wettbuch sind folgende Daten über einen Zeitraum von drei Jahren zu speichern, über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln und nach Ablauf von drei Jahren zu löschen:
(7) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.
(8) Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme an einer Wette für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.
(9) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.
(10) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahme im Sinn des Abs. 8 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(11) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung alle sechs Monate in anonymisierter Form zu berichten.
(1) Das Wettunternehmen hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte.
(2) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat das Wettunternehmen die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(3) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Wettkundin bzw. der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat das Wettunternehmen die Wettkundin oder den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014, nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit der Wettkundin oder dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen werden und die Geldwäschemeldestelle ist in Kenntnis zu setzen.
(4) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn der Abs. 2 und 3 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(5) Ergibt sich bei einer überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wettunternehmen dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
(3) Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die von den Behörden gemäß § 15 Abs. 2 nach den Bestimmungen des VStG beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw. dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
(2) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesondertem Bescheid, aufzuerlegen.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, folgende Daten automationsunterstützt zu verwenden:
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landespolizeidirektion die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Die Organe der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden und die beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten zu betreten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die diesem Landesgesetz unterliegt.
(2) Das Wettunternehmen hat den überprüfenden Organen und Sachverständigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen den Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen vorzulegen. Das Wettunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat das Unternehmen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Programme auszuhändigen.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Die über einen Aufstellungsort eines Wettterminals verfügungsberechtigte Person hat den überprüfenden Organen Auskunft zu erteilen, von welchem Wettunternehmen der Wettterminal betrieben wird.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.
(3) Sofern innerhalb einer zeitlichen Befristung bzw. der Dauer von 18 Monaten gemäß Abs. 2 ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 3 oder eine Anzeige gemäß § 6 eingebracht wird, verlängert sich die bestehende Berechtigung bis zur Erlassung des Bescheids gemäß §§ 3 oder 6 bzw. der Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs. 5.
(4) Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 erster Satz muss für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes angezeigte Wettannahmestellen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorliegen.
(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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