Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20150630_81•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wird
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wird
LGBLA_OB_20150630_81Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wirdGazette30.06.2015
Auf Grund des § 33f Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, LGBI. Nr. 80/2007, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird die Wortfolge „der Grundwasserschwellenwerte für Nitrat und Desethylatrazin“ durch die Wortfolge „des Grundwasserschwellenwerts für Nitrat“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.