LGBLA_OB_20150630_87•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der ein emissionsabhängiges Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird
LGBLA_OB_20150630_87Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der ein emissionsabhängiges Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wirdGazette30.06.2015
Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung, mit der ein emissionsabhängiges Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird die Wortfolge „Enns-Steyr“ durch die Wortfolge „Enns Ost“ ersetzt.
§ 3 lautet:
(1) Im Sanierungsgebiet gilt ab dem 1. Juli 2016 auf der Teilstrecke der A1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns Ost bei km 155,087 und dem Knoten Haid bei km 175,220 in beiden Fahrtrichtungen ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die der Abgasklasse EURO II (§ 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger entsprechen.
(2) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche von dem Fahrverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen oder von diesem nicht betroffen sind, sind ab dem 1. Juli 2016 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, mit einer ihrer jeweiligen Abgasklasse entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 IG-L erteilt wurde, sind gemäß der IG-L-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 397/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2013, zu kennzeichnen.
(3) Das Fahrverbot nach Abs. 1 gilt nicht für
Das Fahrverbot gemäß § 3 Abs. 1 wird ab 1. Juli 2016 auf der A1 West Autobahn in Fahrtrichtung Salzburg bei der Anschlussstelle Enns Ost, nach Rampe 1 bei km 155,087 und in Fahrtrichtung Wien beim Knoten Haid, nach Rampe 4 bei km 175,220 sowie im Bereich aller Einfahrten durch Verkehrszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht“ gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2014, mit der Zusatztafel „IG-L Euro 0 bis II“ kundgemacht.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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