LGBLA_OB_20150730_93•Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150730_93Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015Gazette30.07.2015
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Schulen,“ die Wortfolge „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften,“ eingefügt sowie vor dem Wort „Tanzveranstaltungen“ das Wort „lärmintensive“ eingefügt.
§ 1 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 1 Abs. 2 Z 6 lautet:
Dem § 1 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:
Im § 1 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „die ohne besondere Veranstaltungseinrichtungen und mittel durchgeführt werden und“.
§ 1 Abs. 2 Z 10 lautet:
§ 1 Abs. 2 Z 11 lautet:
§ 1 Abs. 2 Z 12 lautet:
Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
(1) Dieses Landesgesetz bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Diese gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Gefährdung bzw. die spezifischen Gefahren können sich aus der Veranstaltung selbst, zB durch die Veranstaltungseinrichtungen oder -mittel oder durch eine hohe Besucherzahl, ergeben.
(2) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes und einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die jeweilige Veranstaltung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sollen gleichfalls unter Beachtung der zuvor dargelegten Aspekte spezifischer Gefahren oder einer erhöhten Gefährdung formuliert werden.
(3) Die Durchführung von diesem Landesgesetz unterliegenden Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.“
§ 2 Z 1 lautet:
§ 2 Z 6 lautet:
§ 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
Im § 4 Abs. 3 letzter Satz sind die Wortfolge „ist jedenfalls“ durch das Wort „kann“ sowie das Wort „festzulegen“ durch die Wortfolge „festgelegt werden“ zu ersetzen.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, darf gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter oder gegen die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung ist gewerblich, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der §§ 34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
Im § 5 entfallen die Abs. 3 bis 5.
§ 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Dauer der Veranstaltung“ die Wortfolge „sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird,“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „Veranstaltungseinrichtungen und -mittel“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 7 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 7 Abs. 3 erster Satz lautet:
Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wird eine Veranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise jedes Jahr, wiederholt, so kann die zuständige Behörde im Fall einer bescheidmäßig erfolgten Vorschreibung von Auflagen gemäß Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absehen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat.“
Im § 12 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zehn“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 Z 1 und im § 14 Abs. 1 Z 2 lit. b wird jeweils die Zahl „2.000“ durch die Zahl „2.500“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landespolizeidirektion ist in allen Verfahren, bei denen sie gemäß Abs. 4 Z 1 für die Überwachung zuständig ist, zu hören; ihr sind sämtliche bescheidmäßigen Erledigungen zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) von der Gemeinde bzw. von der Landesregierung nur zu informieren, sofern sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sicherheitsbehördlich relevante Aspekte ergeben. Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb und von Veranstaltungsstätten sind der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.“
In der Überschrift zu § 17 entfällt die Wortfolge „und Verfall“.
Im § 17 entfallen der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur
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