Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Stadt Steyr wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr, eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 564, Wolferner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr, bis km 27,686 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Steyr über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße L 564, Wolferner Straße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen
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