LGBLA_OB_20151028_132•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung, die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen, die Oö. Arbeitsstättenverordnung 2012, die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012, die Oö. Persönliche-Schut...
LGBLA_OB_20151028_132Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung, die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen, die Oö. Arbeitsstättenverordnung 2012, die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012, die Oö. Persönliche-Schut...Gazette28.10.2015
Auf Grund § 3 Abs. 5, §§ 7, 16, 27 Z 1 und 2, §§ 29, 35, 40, 54b und 56 Abs. 3 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird verordnet:
Die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung (Oö. GÜV), LGBl. Nr. 2/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2010, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch“ durch die Wortfolge „Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 Z 17 wird das Wort „Chlorbenzole“ durch das Wort „Chlorbenzol“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 Z 21 wird die Wortfolge „Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen“ durch die Wortfolge „Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
§ 2 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Oö. LBSG) hinsichtlich des Arbeitsbereichs bzw. des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorgangs, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§ 4 Oö. LBSG) hinsichtlich des Arbeitsbereichs, des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorgangs, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen und Herstellern sowie Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. des TRK-Werts beträgt.“
§ 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „erster Hilfe“ durch die Wortfolge „Erster Hilfe“ ersetzt.
§ 4 samt Überschrift lautet:
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinn des § 31 Oö. LBSG liegt vor, wenn für Landesbedienstete folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
(2) Bei Durchführungen von Untersuchungen gemäß § 31 Abs. 2 Oö. LBSG hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt dem Dienstgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Landesbediensteten auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Landesbediensteten die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Landesbediensteten sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinn des § 30 Abs. 2 Oö. LBSG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 41 Abs. 3 Oö. LBSG entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
§ 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ärzten“ durch den Ausdruck „Ärztinnen und Ärzten“ und der Ausdruck „Arbeitsmediziner“ durch den Ausdruck „Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner“ ersetzt.
§ 6 samt Überschrift lautet:
(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinn dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welcher Dienststelle die Tätigkeit erfolgte.
(2) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß §§ 2 und 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 5 gelten die Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 230/2015, mit der Maßgabe, dass
(3) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit sind in der anzuwendenden Anlage 1 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014) festgelegt.
(4) Untersuchungen, die dieselbe bzw. denselben Landesbediensteten betreffen, sind möglichst zum selben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in der Anlage 1 der VGÜ 2014 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5-fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(5) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 30 Abs. 1 und 3 Oö. LBSG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 31 Oö. LBSG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. LBSG sind in dem in der Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) der VGÜ 2014 festgelegten Umfang durchzuführen.
(6) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinn dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(7) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen und Ärzte oder Labors herangezogen, so hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(8) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die vom Dienstgeber bereitgestellten Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(9) Untersuchungen im Sinn dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 41 Abs. 3 Oö. LBSG bestellten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern durchzuführen. Der Dienstgeber muss den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der bzw. des zu untersuchenden Bediensteten zu beschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.“
(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 Oö. LBSG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinn dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Oö. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung (Oö. DOKV) entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin bzw. des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der bzw. des untersuchten Bediensteten zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 32 Oö. LBSG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet. Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt muss den Dienstgeber nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.“
(1) Eine Beschäftigung von Landesbediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der bzw. dem Landesbediensteten vorgelegten ärztlichen Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.“
Der Dienstgeber ist verpflichtet, jede Landesbedienstete bzw. jeden Landesbediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
Die Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen (Oö. PhysEV), LGBl. Nr. 14/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2010, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung zu § 9.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 30 folgende Eintragungen eingefügt:
§ 30 a
Elektromagnetische Felder; Anwendbarkeit der ÖNORM E 8850“
„(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „87 dB“ durch den Ausdruck „85 dB“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, so hat der Dienstgeber
Im § 7 wird die Wortfolge „oberen Auslösewerten“ durch das Wort „Expositionsgrenzwerten“ ersetzt.
§ 8 samt Überschrift lautet:
(1) Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Auslösewerten liegt, ist eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 11 durchzuführen.
(2) Weiters hat der Dienstgeber bei Überschreitung dieser Auslösewerte den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.
(3) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüft wird.“
§ 9 entfällt.
§ 10 samt Überschrift lautet:
Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 6 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.“
Im § 11 Abs. 2 entfällt das Wort „unteren“.
Im § 12 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „oberen Auslösewerten“ durch den Ausdruck „Expositionsgrenzwerten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort „unteren“.
Nach § 30 wird folgender neuer 4. Abschnitt eingefügt:
Die Regelungen der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. 179/1 vom 26. Juni 2013, werden durch die anzuwendende ÖNORM E 8850, die in bestimmten Frequenzbereichen sogar strengere Regelungen als die genannte EU-Richtlinie enthält und somit ein höheres Schutzniveau sicherstellen, umgesetzt.“
Die Oö. Arbeitsstättenverordnung 2012 (Oö. AStV 2012), LGBl. Nr. 101/2012, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „6. Abschnitt“ durch die Wortfolge „7. Abschnitt“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 45 folgende Eintragungen eingefügt:
§ 45a
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten“
„§ 46a
Auflegung zur Einsichtnahme“
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Felder, Wiesen und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.“
Die bisherige Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.
Nach § 45 wird folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt:
(1) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemein-raumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
(3) § 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zugrunde zu legen ist.
(4) Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend vom § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
aufweisen.
(5) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung im Sinn des § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 4 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.“
Die in dieser Verordnung genannte ÖNORM B 1600 liegt bei der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden.“
Die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012 (Oö. LBauV 2012), LGBl. Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Eintragungen zu §§ 22 bis 29.
§ 5 Abs. 2 entfällt.
Im § 6 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „müssen geeignete Sicherheitsgeschirre“ durch die Wortfolge „muss geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken“ ersetzt und im zweiten Satz wird die Wortfolge „diese Sicherheitsgeschirre müssen“ durch die Wortfolge „die persönliche Schutzausrüstung muss“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 8 Z 5 wird die Wortfolge „am Sicherheitsgeschirr“ durch die Wortfolge „an der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
Im § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „durch Anseilen“ durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „entsprechend § 29 sicher angeseilt“ durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ ersetzt.
Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die über die Bestimmungen der Oö. LBauV 2012 über persönliche Schutzausrüstungen hinausgehenden Bestimmungen der Oö. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung (Oö. PSA-V) sind zusätzlich zu beachten.“
Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.“
Die §§ 22 bis 29 Oö. LBauV 2012 entfallen.
Im § 68 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 29 sicher angeseilt“ durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 3 entfällt der dritte Satz; der zweite Satz lautet:
Im § 76 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Sicherheitsgeschirr)“ durch den Klammerausdruck „(gegen Absturz)“ ersetzt.
Im § 76 Abs. 3 wird das Wort „angeseilt“ durch die Wortfolge „mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 1 wird das Wort „Anseilen“ durch die Wortfolge „persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 5 wird die Wortfolge „mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt“ durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 6 wird das Wort „angeseilt“ durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ ersetzt.
Im § 80 Abs. 4 wird die Wortfolge „zum Anseilen“ durch die Wortfolge „persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ ersetzt.
§ 81 Abs. 5 Z 4 lautet:
Im § 83 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Weise“ die Wortfolge „durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ eingefügt und im letzten Satz die Wortfolge „das Anseilen der Bediensteten“ ersetzt durch die Wortfolge „die Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung der Bediensteten gegen Absturz“.
Im § 86 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 29 sicher anseilen“ durch die Wortfolge „durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sichern“ ersetzt.
Im § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „geeigneten Feinstaubfiltermasken“ durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)“ ersetzt.
§ 97 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
Im § 99 Abs. 2 wird das Wort „Warnbekleidung“ durch die Wortfolge „persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung)“ ersetzt.
§ 109 Abs. 3 Z 1 bis 4 lauten:
§ 111 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern nicht auszuschließen ist, dass in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinn des § 20 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, erforderlichenfalls Schutzkleidung) erfolgen“.
Im § 111 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „angeseilt“ durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken gesichert“ ersetzt.
Im § 111 Abs. 3 dritter Satz wird das Wort „angeseilt“ durch die Wortfolge „durch die persönliche Schutzausrüstung gesichert“ ersetzt.
Im § 111 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen“ durch die Wortfolge „einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken so zu sichern“ ersetzt.
Im § 111 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Seile“ und im Abs. 5 das Wort „Anseilen“ jeweils durch die Wortfolge „geeignete persönliche Schutzausrüstungen“ ersetzt.
Im § 113 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter“ durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe)“ und im letzten Satz die Worte „diesen Filtermasken“ durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)“ ersetzt.
§ 113 Abs. 3 lautet:
„(3) Darüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Bediensteten zur Reinigung warmes fließendes Wasser und geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen. In Bauwohnwägen, in denen kein fließendes Wasser zur Verfügung steht, reicht es aus, dass geeignete Hautmittel bereitgestellt werden.“
„(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Bediensteten sowie Bedienstete, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.“
Im § 131 entfällt die Wortfolge „die Schutzausrüstung und“.
Im § 132 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung“ durch die Wortfolge „Einrichtungen und Betriebsmittel“ ersetzt.
Im § 133 Abs. 1 entfallen nach der Wortfolge „sanitären Einrichtungen“ der Beistrich und die Wortfolge „der Schutzausrüstung“.
Im § 134 Abs. 2 wird die Wortfolge „Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung“ durch die Wortfolge „Infektionsgefahren und über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen“ ersetzt.
Im § 135 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung,“.
Im § 136 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie Gegenständen der Schutzausrüstung“.
Im § 136 Abs. 7 erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „Z 2“ und Z 1 lautet:
Im § 139 Abs. 4 Z 4 entfällt das Zitat „§ 24 Abs. 5,“.
Im § 140 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 50/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 14/2015“ ersetzt.
§ 140 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 140 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 274/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 290/2013“ ersetzt.
Die Oö. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung (Oö. PSA-V), LGBl. Nr. 15/2005, wird wie folgt geändert:
Die Überschriften vor § 1 „1. Abschnitt Persönliche Schutzausrüstungen“, vor § 6 „2. Abschnitt Dienstbekleidung“ sowie vor § 7 „3. Abschnitt Schlussbestimmungen“ entfallen.
§ 1 samt Überschrift lautet:
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. LBSG.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz, die dazu bestimmt sind, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen und für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
(4) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(5) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.
(6) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der §§ 22 bis 30 Oö. PhysEV, LGBl. Nr. 14/2005.
(7) Dienstkleidung, wie Dienstanzüge, Dienstmäntel oder Wäsche sowie Dienstschuhe sind keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung. Die Trägerin oder der Träger darf durch die Beschaffenheit der Dienstkleidung und der Dienstschuhe im Hinblick auf die bestehenden dienstlichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Dienstkleidung und Dienstschuhe ausgewählt sein.
(7a) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden, müssen die Bediensteten eine enganliegende Dienstkleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Dienstkleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(7b) Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(7c) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.“
Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen landesrechtlichen Dienstnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.“
Die Oö. Kennzeichnungsverordnung (Oö. KennV), LGBl. Nr. 87/2004, wird wie folgt geändert:
Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung im Sinn des § 28 Abs. 2 und 3 Oö. LBSG Folgendes:
Im § 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 101/1997“ die Wortfolge „ , in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. II Nr. 184/2015,“ angefügt.
§ 2 Z 4 lautet:
§ 2 Z 5 lautet:
§ 2 Z 6 lautet:
§ 2 Z 8 lautet:
§ 2 Z 9 lautet:
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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