LGBLA_OB_20151028_133•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, und der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 1, Wiener Straße, und der...
LGBLA_OB_20151028_133Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, und der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 1, Wiener Straße, und der...Gazette28.10.2015
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach und der Marktgemeinde Stadl-Paura wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,674 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Stadl-Paura über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße, im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura wird - soweit er nicht für die neue Trasse der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (§ 1 Abs. 1), benötigt wird - als Landesstraße aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Stadl-Paura über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 536, Pettenbacher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 1, Wiener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 224,671 (alt) bis zum Einmündungsbereich in den neu zu errichtenden Kreisverkehr der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (§ 1 Abs. 1), im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach und der Marktgemeinde Lambach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Edt bei Lambach bzw. mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Lambach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts jeweils als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 1, Wiener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlagen 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 537, Sattledter Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Edt bei Lambach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 537, Sattledter Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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