Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße, als Landesstraße | Omnilex
LGBLA_OB_20160129_2•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße, als Landesstraße
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße, als Landesstraße
LGBLA_OB_20160129_2Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße, als LandesstraßeGazette29.01.2016
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 9,139 (alt) bis km 13,660 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Windhaag bei Freistadt als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Windhaag bei Freistadt über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1485, Maltschstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlagen 1, 2 und 3) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.